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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen
(Leistungslaufbahngesetz - LlbG)

Vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764, 2012 S. 60, 92) (1)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Teil 1 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuständigkeiten und Beteiligungen3
Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis4
Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen5
Qualifikationserwerb6
Vorbildung7
Ausbildung8
Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen9
Übernahme von Beamten und Beamtinnen und Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes10
Sicherung der Mobilität11
Zweck, Art und Dauer der Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG12
Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe13
Einstellung14
Dienstzeiten15
Übertragung höherwertiger Dienstposten16
Beförderungen17
Fiktive Laufbahnnachzeichnung17a
Sonderregelung für Beförderungen18
Dienstposten an obersten Landesbehörden19
Modulare Qualifizierung20
Schwerbehinderte Menschen21
  
Teil 2 
Regelbewerber und Regelbewerberinnen 
  
Abschnitt 1 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Unterabschnitt 1 
Prüfungen 
  
Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere Auswahlverfahren, Verordnungsermächtigung22
Zulassung zu den Prüfungen23
Bekanntmachung von Prüfungen24
  
  
Unterabschnitt 2 
Vorbereitungsdienst 
  
Grundsätze25
Einstellung in den Vorbereitungsdienst26
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes27
Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe28
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf29
  
Abschnitt 2 
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis 
  
Zulassung30
Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses31
Dienstpflichten32
Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses33
  
Abschnitt 3 
Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst 
  
Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung34
Vorbereitungsdienst35
Probezeit36
Ausbildungsqualifizierung37
  
Abschnitt 4 
Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn 
  
Gestaltungsgrundsätze38
Qualifikationsvoraussetzungen39
Feststellung des Qualifikationserwerbs40
  
Abschnitt 5 
Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten 
  
Qualifikation auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG41
Anwendungsbereich42
Anerkennung43
Antrag44
(weggefallen)45
Entscheidung46
Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen47
Eignungsprüfung48
Anpassungslehrgang49
Abschluss des Anerkennungsverfahrens50
Berufsbezeichnung51
  
Teil 3 
Andere Bewerber und Bewerberinnen 
  
Qualifikationsvoraussetzungen52
Probezeit53
  
Teil 4 
Dienstliche Beurteilung 
  
Arten der dienstlichen Beurteilung54
Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung55
Periodische Beurteilung56
Zwischenbeurteilung57
Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung58
Bewertung und Gesamturteil59
Zuständigkeit60
Eröffnung der dienstlichen Beurteilung61
Leistungsfeststellung für die Entscheidungen gemäß Art. 30 und 66 BayBesG; Öffnungsklausel für den nichtstaatlichen Bereich zu Art. 67 BayBesG62
(weggefallen)63
Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften64
Ausnahmegenehmigungen65
  
Teil 5 
Fortbildung 
  
Grundsätze der Fortbildung66
  
Teil 6 
Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Verordnungsermächtigung67
Einschränkung von Grundrechten 67a
Ausnahmen,Verordnungsermächtigung68
Evaluation69
Übergangsregelungen70
Abweichungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie70a
Außerkrafttreten71
  
Anlagen 
  
(zu Art. 39)Anlage 1
(zu Art. 49)Anlage 2
(1) Red. Anm.:

§ 3 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764, 2012 S. 60, 92)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 131 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.