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Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BeamtHaftG
Gliederungs-Nr.: 2030-9
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten Fassung

Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) (1)

(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394)