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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2010
Referenz: 630-4p

Vom 11. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 18)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Bürgschaften und Rückbürgschaften3
Garantien und sonstige Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes6
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)7
Mehrausgaben, Komplementärmittel8
Sonderfinanzierungen9
Industrieansiedlungsverträge10
Besondere Regelungen für Zuwendungen11
Personalwirtschaftliche Regelungen12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken16
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen19
Inkrafttreten20
  
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010Anlage