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Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker
(Heilberufsgesetz - HeilBerG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. Abschnitt 
Die Kammern1 bis 7
  
II. Abschnitt 
Die Aufgaben der Kammern8 bis 11a
  
III. Abschnitt 
Organe der Kammern12 bis 26
  
IV. Abschnitt 
Berufsausübung27 bis 30
  
V. Abschnitt 
Weiterbildung31 bis 56
  
 31 bis 41a
  
1. Unterabschnitt 
Weiterbildung der Ärzte42 bis 44
  
2. Unterabschnitt 
Weiterbildung der Zahnärzte45 bis 47
  
3. Unterabschnitt 
Weiterbildung der Tierärzte48 bis 50
  
4. Unterabschnitt 
Weiterbildung der Apotheker51 bis 53
  
5. Unterabschnitt 
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten54 bis 56
  
VI. Abschnitt57 bis 60
  
VII. Abschnitt 
Schlichtungswesen61
  
VIIa. Abschnitt 
Rügerecht61a
  
VIII. Abschnitt 
Die Berufsgerichtsbarkeit62 bis 91
  
IX. Abschnitt 
Die Staatsaufsicht92 bis 93
  
X. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen93a bis 94
  
Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage