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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UZwGBw
Gliederungs-Nr.: 55-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)

Vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Berechtigte Personen1
Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche2
Straftaten gegen die Bundeswehr3
  
2. Abschnitt 
Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges 
  
Anhalten und Personenüberprüfung4
Weitere Personenüberprüfung5
Vorläufige Festnahme6
Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung7
Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen8
Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges9
  
3. Abschnitt 
Anwendung des unmittelbaren Zwanges 
  
Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges10
Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges11
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit12
Hilfeleistung für Verletzte13
Fesselung von Personen14
Schußwaffengebrauch gegen Personen15
Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch16
Androhung des Schußwaffengebrauchs17
Explosivmittel18
  
4. Abschnitt 
Schlußvorschriften 
  
Einschränkung von Grundrechten19
Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten20
In-Kraft-Treten21