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Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TSG
Gliederungs-Nr.: 211-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG)

Vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Änderung der Vornamen 
  
Voraussetzungen1
Zuständigkeit2
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte3
Gerichtliches Verfahren4
Offenbarungsverbot5
Aufhebung auf Antrag6
Unwirksamkeit7
  
Zweiter Abschnitt 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
  
Voraussetzungen8
Gerichtliches Verfahren9
Wirkungen der Entscheidung10
Eltern-Kind-Verhältnis11
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen12
  
Dritter Abschnitt 
Änderung von Gesetzen 
  
Änderung des Rechtspflegergesetzes13
Änderung der Kostenordnung14
Änderung des Personenstandsgesetzes15
  
Vierter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschrift16
Berlin-Klausel17
In-Kraft-Treten18
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787):

"(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.

(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden."