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Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WBeauftrG
Gliederungs-Nr.: 50-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677)

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Verfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben1
Berichtspflichten2
Amtsbefugnisse3
Amtshilfe4
Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit5
Anwesenheitspflicht6
Eingaberecht des Soldaten7
Anonyme Eingaben8
Vertraulichkeit der Eingaben9
Verschwiegenheitspflicht10
(weggefallen)11
Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden12
Wahl des Wehrbeauftragten13
Wählbarkeit; Amtsdauer; Verbot einer anderen Berufsausübung; Eid; Befreiung vom Wehrdienst14
Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses15
Sitz des Wehrbeauftragten; Leitender Beamter; Beschäftigte; Haushalt16
Vertretung des Wehrbeauftragten17
Amtsbezüge; Versorgung18
(weggefallen)19
(Inkrafttreten)20