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Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)

Vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse 
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Amtshilfe4
Befugnisse5
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung5a
Verfahrensvoraussetzungen und Berichtspflichten für Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität5b
Übermittlungen, Löschungen und Mitteilungen bei Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität5c
Befragung, Mitwirkung von Betroffenen6
Verpflichtung und Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung7
Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte7a
Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes von aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräten7b
Besondere Auskunftsbefugnisse7c
Verarbeitung personenbezogener Daten8
Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige9
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in zur Person geführten Dateien10
Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten, Aktenvernichtung11
Verfahrensverzeichnis12
Gemeinsame Dateien13
Auskunft14
Unabhängige Datenschutzkontrolle15
  
Zweiter Abschnitt 
Übermittlungsvorschriften 
  
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde16
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde17
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an das Bundesamt für Verfassungsschutz, andere Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden18
Übermittlungsverbote19
Minderjährigenschutz20
Pflichten der empfangenden Stelle21
Nachberichtspflicht22
  
Dritter Abschnitt 
Parlamentarische Kontrolle 
  
Kontrollgremium23
Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder24
Informationspflichten der Landesregierung25
Geschäftsordnung, Geheimhaltung26
Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums27
Berichterstattung28
Eingaben29
G 10-Kommission30
  
Vierter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes31
Einschränkung von Grundrechten32
Inkrafttreten, Evaluation33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes - Zeitraum 1987 bis Ende 1995 vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) berichtet die Landesregierung dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.