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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbPlSchG
Gliederungs-Nr.: 53-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Grundwehrdienst und Wehrübungen 
  
Ruhen des Arbeitsverhältnisses1
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung2
Wohnraum und Sachbezüge3
Erholungsurlaub4
Benachteiligungsverbot5
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses6
Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte7
Vorschriften für Handelsvertreter8
Vorschriften für Beamte und Richter9
Freiwillige Wehrübungen10
(weggefallen)11
Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst11a
Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten12
Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben13
  
Abschnitt 2 
Meldung 
  
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts14
  
Abschnitt 3 
Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
  
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer14a
Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen14b
Verfahren14c
  
Abschnitt 4 
Schlussvorschriften 
  
Begriffsbestimmungen15
Sonstige Geltung des Gesetzes16
Wehrdienst als Soldat auf Zeit16a
Übergangsvorschrift17