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Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

Vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich1
Rettungsdienst2
Wirtschaftlichkeitsgebot2a
Rettungsmittel3
Besetzung von Rettungsmitteln4
Verhalten des Personals5
Belange behinderter Menschen5a
  
2. Abschnitt 
Rettungsdienst 
  
Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger6
Einrichtungen des Rettungsdienstes7
Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement7a
Leitstelle - Nachweis über freie Behandlungskapazitäten8
Rettungswachen9
Luftrettung10
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern11
Bedarfspläne12
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer13
Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten14
Landesfachbeirat für den Rettungsdienst15
Aufsicht und Weisungsrecht16
  
3. Abschnitt 
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer(2) 
  
Genehmigungspflicht17
Dokumente18
Voraussetzung der Genehmigung19
Antrag20
Anhörungsverfahren21
Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde22
Betriebs- und Beförderungspflicht23
Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung24
Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen25
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung26
Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde27
  
4. Abschnitt 
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften28
Übergangsregelung29
Inkrafttreten30
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Unternehmen