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Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MADG
Gliederungs-Nr.: 12-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
(MAD-Gesetz - MADG)

Vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgaben1
Zuständigkeit in besonderen Fällen2
Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden3
Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes4
Besondere Auskunftsverlangen4a
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten4b
Besondere Formen der Datenerhebung5
Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten6
Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen7
Dateianordnungen8
Auskunft an den Betroffenen9
Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst10
Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst11
Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen12
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes13
Unabhängige Datenschutzkontrolle13a
Besondere Auslandsverwendungen14
Besondere Eigensicherungsbefugnisse15
Einschränkung von Grundrechten16
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954)