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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TEHG
Gliederungs-Nr.: 2129-55
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) *)

Vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

Inhaltsübersicht (3)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
  
Abschnitt 2 
Genehmigung und Überwachung von Emissionen 
  
Emissionsgenehmigung4
Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht5
Überwachungsplan6
  
Abschnitt 3 
Berechtigungen und Zuteilung 
  
Berechtigungen7
Versteigerung von Berechtigungen8
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber9
(weggefallen)10
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber11
(weggefallen)12
(weggefallen)13
Ausgabe von Berechtigungen14
Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen15
Anerkennung von Emissionsberechtigungen16
Emissionshandelsregister17
  
Abschnitt 4 
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr 
  
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung18
  
Abschnitt 5 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Zuständigkeiten19
Überwachung, Datenübermittlung20
Prüfstellen21
(weggefallen)22
Elektronische Kommunikation23
Einheitliche Anlage24
Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers25
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung26
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung27
Verordnungsermächtigungen28
  
Abschnitt 6 
Sanktionen 
  
Durchsetzung der Berichtspflicht29
Durchsetzung der Abgabepflicht30
Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber31
Bußgeldvorschriften32
  
Abschnitt 7 
Übergangsregelungen 
  
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung33
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber34
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber35
  
Anlagen 
  
Einbezogene Tätigkeiten und TreibhausgaseAnhang 1
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5Anhang 2
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)

(3) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.