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Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778)

Inhaltsübersicht (3)§§
  
Abschnitt 1 
Grundsätze des Finanzausgleichs 
  
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung1
Allgemeiner Steuerverbund2
Verwendung der Finanzausgleichsmasse3
  
Abschnitt 2 
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse 
  
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse4
  
Abschnitt 3 
Allgemeine Schlüsselzuweisungen 
  
Grundsätze5
  
Unterabschnitt 1 
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden 
  
Allgemeines6
Bedarfsmesszahl7
Steuerkraftmesszahl8
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen9
  
Unterabschnitt 2 
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte 
  
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte10
  
Unterabschnitt 3 
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise 
  
Allgemeines11
Bedarfsmesszahl12
Umlagekraftmesszahl13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen14
  
Abschnitt 4 
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen 
  
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen15
  
Abschnitt 5 
Ausgleich für übertragene Aufgaben 
  
Ausgleich für übertragene Aufgaben16
  
Abschnitt 6 
Ausgleich von Sonderlasten 
  
Ausgleich von Sonderlasten17
  
Unterabschnitt 1 
Straßenlastenausgleich 
  
Zuweisungen für Kreisstraßen18
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen19
Zuweisungen für Gemeindestraßen20
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen20a
Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast20b
  
Unterabschnitt 2 
Gewässerlastenausgleich 
  
Gewässerlastenausgleich20c
  
Unterabschnitt 3 
Kulturlastenausgleich 
  
Kulturlastenausgleich21
  
Abschnitt 7 
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe 
  
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe22
Bedarfszuweisungen22a
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung22b
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie22c
  
Abschnitt 8 
Kommunales Vorsorgevermögen 
  
Kommunaler Vorsorgefonds23
Kommunaler Strukturfonds23a
  
Abschnitt 9 
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen 
  
Investive Zweckzuweisungen24
  
Abschnitt 10 
Interkommunaler Finanzausgleich 
  
Grundsätze25
Finanzausgleichsumlage25a
Kreisumlage26
(aufgehoben)26a
Kulturumlage27
Sozialumlage28
  
Abschnitt 11 
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen 
  
(aufgehoben)29
(aufgehoben)29a
Sanktionszahlungen29b
  
Abschnitt 12 
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten 
  
Einwohnerzahl30
Berechnung, Festsetzung und Zahlung31
Durchführungsvorschriften32
Mitwirkungspflichten33
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich34
Verjährung35
(Inkrafttreten)36
  
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnerinnen und Einwohnern der kreisangehörigen GemeindenAnlage 1
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487)

Aufgrund von Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),

  5. 5.

    den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171),

  7. 7.

    den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),

  8. 8.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),

  9. 9.

    den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 797),

  10. 10.

    den am 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 730),

  11. 11.

    das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

(3) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.