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Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 20.06.1950
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (1)

Vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)

(GVBl. II 16-3)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Amtl. Anm.:

(1) Endet die Wahlzeit eines gemeindlichen Ausländerbeirats nach dem November des Jahres 2001, so läuft seine darauf folgende Wahlperiode nur bis zum 30. November des Jahres 2005.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungtags im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.