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Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) (1)

In der Fassung vom 20. November 2003 (GBl. 2004 S. 10)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37)

Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesseilbahngesetzes vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 696) wird nachstehend der Wortlaut des Landesseilbahngesetzes in der sich aus

  1. 1.

    dem Landesseilbahngesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 426),

  2. 2.

    dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeit und andere Gesetze vom 19. November 2002 (GBl. S. 428),

  3. 3.

    dem Gesetz zur Änderung des Landesseilbahngesetzes vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 696)

ergebenden Fassung bekannt gemacht.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
1. ABSCHNITT 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen3
Inverkehrbringen von Teilsystemen4
Innovative Bauteile5
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme6
Benannte Stellen7
Allgemeine Anforderungen und Pflichten8
  
2. ABSCHNITT 
Seilbahnen 
  
Genehmigung9
Widerruf der Genehmigung10
Planfeststellung11
Veränderungssperre12
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur13
Betriebsleiter14
Ausnahmen15
Eröffnung des Betriebs16
Versicherungspflicht17
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau18
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle19
Dokumentation20
  
3. ABSCHNITT 
Vergnügungsbahnen 
  
Genehmigung von Vergnügungsbahnen21
Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen22
Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen23
  
4. ABSCHNITT 
Sonstige Bestimmungen 
  
Aufsicht24
Zuständige Behörde25
Rechtsverordnungen26
Ordnungswidrigkeiten27
  
5. ABSCHNITT 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelung28
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) - nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie