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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) (1)

Vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (2)

Inhaltsübersicht(3)§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege1
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege2
Biotopverbund3
Beachtung der Ziele und Grundsätze4
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft5
Aufgaben der Behörden6
Grundflächen der öffentlichen Hand7
Vertragliche Vereinbarungen8
Duldungspflicht9
Begriffe10
Vorschriften für die Landesgesetzgebung11
  
Zweiter Abschnitt 
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung 
  
Umweltbeobachtung12
Aufgaben der Landschaftsplanung13
Inhalte der Landschaftsplanung14
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne15
Landschaftspläne16
Zusammenwirken der Länder bei der Planung17
  
Dritter Abschnitt 
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 
  
Eingriffe in Natur und Landschaft18
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen19
Verfahren20
Verhältnis zum Baurecht21
Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen21a
  
Vierter Abschnitt 
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft 
  
Erklärung zum Schutzgebiet22
Naturschutzgebiete23
Nationalparke24
Biosphärenreservate25
Landschaftsschutzgebiete26
Naturparke27
Naturdenkmale28
Geschützte Landschaftsbestandteile29
Gesetzlich geschützte Biotope30
Schutz von Gewässern und Uferzonen31
Europäisches Netz "Natura 2000"32
Schutzgebiete33
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen34
Gentechnisch veränderte Organismen34a
Pläne35
(weggefallen)36
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften37
Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel38
  
Fünfter Abschnitt 
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten 
  
Aufgaben des Artenschutzes39
Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz40
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen41
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten42
Ausnahmen43
Zuständigkeiten44
Mitwirkung der Zollbehörden45
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr46
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen47
Kosten48
Nachweispflicht, Einziehung49
Auskunfts- und Zutrittsrecht50
Zoos51
Ermächtigungen52
Vogelschutz an Energiefreileitungen53
Weitere Ländervorschriften54
Allgemeine Verwaltungsvorschriften55
  
Sechster Abschnitt 
Erholung in Natur und Landschaft 
  
Betreten der Flur56
Bereitstellung von Grundstücken57
  
Siebenter Abschnitt 
Mitwirkung von Vereinen 
  
Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine58
Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit59
Von den Ländern anerkannte Vereine60
Rechtsbehelfe von Vereinen61
  
Achter Abschnitt 
Ergänzende Vorschriften 
  
Befreiungen62
Funktionssicherung63
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften64
  
Neunter Abschnitt 
Bußgeld- und Strafvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften65
Strafvorschriften66
Einziehung67
Befugnisse der Zollbehörden68
  
Zehnter Abschnitt 
Übergangsbestimmungen 
  
Übergangsvorschrift69
Fortgelten bisherigen Rechts70
Anpassung des Landesrechts71
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. 1.
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206  S. 7),
  2. 2.
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
  3. 3.
    Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91  S. 30),
  4. 4.
    Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).
(2) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
(3) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.