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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVFG
Gliederungs-Nr.: 910-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100)

Zuletzt geändert durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Finanzhilfen des Bundes1
Förderungsfähige Vorhaben2
Voraussetzungen der Förderung3
Höhe und Umfang der Förderung4
Programme5
Aufstellung der Programme6
Wirkung der Programme7
(weggefallen)8
Vereinfachter Verwendungsnachweis9
Zweckbindung und Verteilung der Mittel10
Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes11
Öffentliche Schutzräume12
(weggefallen)13
Übergangsvorschrift14