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Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)

Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich1
Verbot jeder Diskriminierung2
Angemessene Vorkehrungen3
Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei NRW4
Zielvereinbarungen5
Verbandsklage6
  
Abschnitt 2 
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit 
  
Barrierefreiheit in den Bereichen Anlagen und Verkehr7
Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache8
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken9
Barrierefreie Informationstechnik10
Öffentliche Stellen des Landes10a
Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular10b
Überwachung der Barrierefreiheit und Berichterstattung10c
Ombudsverfahren10d
Verordnungsermächtigung10e
  
Abschnitt 3 
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung 
  
Aufgabenübertragung, Rechtsstellung11
Aufgaben12
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene13
  
Abschnitt 4 
Berichtspflichten 
  
Berichte14
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766)