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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Bundesrecht
Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KunstUrhG
Gliederungs-Nr.: 440-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (1)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
(weggefallen)1 - 14
  
Zweiter Abschnitt 
Befugnisse des Urhebers15 - 24
  
Dritter Abschnitt 
(weggefallen)25 - 30
  
Vierter Abschnitt 
Rechtsverletzungen31 - 50
  
Fünfter Abschnitt 
Schlußbestimmungen51 - 55
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 7 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch die §§ 22, 23, 33 und 48 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist.