Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Grundform der Personengesellschaft.
1. Allgemein
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eine Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zweck ist nicht auf eine wirtschaftliche Absicht begrenzt, sondern jeder Zweck ist erlaubt, solange er nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt.
Hinweis:
Die Gesellschaft wird als GbR oder BGB-Gesellschaft abgekürzt.
Erforderlich ist ein Gesellschaftsvertrag, der aber auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) und formlos geschlossen werden kann, es sei denn dass der Beitrag eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung erfordert.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein.
2. Erscheinungsformen
Die GbR wird als beliebte Gesellschaftsform in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens bzw. in alltäglichen Bereichen eingesetzt.
Beispiele:
Gemeinsamer Betrieb einer Arztpraxis (Gemeinschaftspraxis)
Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten (Sozietät, BGH 06.07.1971 VI ZR 94/69)
Gelegenheitsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nur vorübergehend zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte oder für ein bestimmtes einzelnes Vorhaben eingegangen werden und aus diesem Grund nicht die Form einer Handelsgesellschaft annehmen können, auch wenn die Beteiligten ihrerseits Kaufleute oder sogar Handelsgesellschaften sind:
Zusammenschluss für Ankauf und Parzellierung eines Grundstücks
gemeinsames Mieten eines Pkw für einen Ausflug
Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Durchführung großer Projekte durch mehrere Unternehmen, besonders häufig und wichtig in der Bauwirtschaft, "ARGE" genannt (BGH 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08).
Tippgemeinschaft
3. Rechtsfähigkeit / Parteifähigkeit / Grundbuchfähigkeit
Die Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR wurde durch die Rechtsprechung mit den Urteilen BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00BAG 01.12.2004 - 5 AZR 597/03 ausdrücklich festgestellt.
Zur Grundbuchfähigkeit des Gesellschaft siehe Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Bei der gesetzlichen Regelung handelt es sich aber um dispositives Recht, das abgeändert werden kann. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.
Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies gemäß § 712 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden, dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.
5. Vertretung
Alle Gesellschafter vertreten die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten. Der Gesellschaftsvertrag kann dafür aber auch einen oder mehrere Gesellschafter vorsehen und ihre Befugnisse einschränken.
Dies gilt auch für die gerichtliche Vertretung. Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen (BGH 19.07.2010 - II ZR 56/09).
6. Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen setzt sich gemäß § 718 ZPO zusammen aus den Beiträgen der Gesellschafter, den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenständen, den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden, und denjenigen Sachen oder Rechten, die aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben werden.
Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der gesamthänderischen Bindung, d.h. jeder ist am Ganzen berechtigt, beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann der einzelne Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht über seinen Anteil verfügen.
7. Haftung
Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Hinweis:
In der Praxis kann mit den Gläubigern vereinbart werden, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Der Gesellschaftsvertrag kann sogar die Vertretungsmacht des abschließenden Gesellschafters in entsprechender Weise begrenzen. Die Beschränkung der Haftung muss dem Dritten gegenüber aber immer erkennbar sein!
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Anteils. Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.
Ein in eine bestehende GbR eintretender Gesellschafter haftet nach einer Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil BGH 07.04.2003 - II ZR 56/02 auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH hat aber insofern den Neu-Gesellschaftern einen Vertrauensschutz gewährt, als dass die Haftung auch für Altschulden nicht bei vor dem 07.04.2005 erfolgten Eintritten Anwendung finden soll.
In dem Urteil BGH 12.12.2005 - II ZR 283/03 wurde dieser Vertrauensschutz dahin gehend eingeschränkt, dass dies nicht für Altverbindlichkeiten gilt, die der Neu-Gesellschafter bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder hätte erkennen können. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Haftung für Lieferverträge von Versorgungsunternehmen anerkannt.
Die Haftung für Altschulden kann nicht analog auf Scheingesellschafter für die Haftung von Altschulden übertragen werden, die vor der Setzung des Rechtsscheins einer Gesellschafterstellung begründet wurden (OLG Saarbrücken 22.12.2005 - 8 U 91/05).
8. Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft
Die GbR ist von der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) abzugrenzen: Diese ist gegeben, wenn mehreren durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes ein quotenmäßiger Anteil an einem Recht zusteht und das Gesetz keine andere Regelung vorgibt.
Beispiel:
Gemeinsamer Kauf und Nutzung eines Reitpferdes.
Eine GbR ist gegeben, wenn die Rechtsinhaber über die Rechtsverbundenheit hinaus einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen.
Beispiel:
Die Miteigentümer lassen das Reitpferd für den Springsport ausbilden und zum Zwecke der Gewinnerzielung auf großen Turnieren starten.
9. Anwendung des Rechts der GbR auf nichtrechtsfähige Vereine
Gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 54 BGB sind die Vorschriften der GbR auf nichtrechtsfähige Vereine anzuwenden. Nach der Rechtsprechung und Literatur hat sich diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 9 GG überholt. Nunmehr gilt auch für nichtrechtsfähige Vereine das Vereinsrecht, solange dieses nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt.
10. Beendigung der Gesellschaft
Das Ende ist zweistufig. Zunächst wird die Gesellschaft aufgelöst. Anschließend findet die Auseinandersetzung statt, d.h. das Gesellschaftsvermögen wird verflüssigt (Liquidation).
11. Vollstreckung
Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert nach der Änderung der BGH-Rechtsprechung nur einen Titel gegen die Gesellschaft (§ 736 ZPO).
Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen (§ 859 ZPO) oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen.
Ist der Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet, kann der Gläubiger das Gesellschaftsverhältnis kündigen und sich den Anteil des Schuldners auszahlen lassen (§§ 725, 731 BGB).
Nicht möglich ist, dass der Gläubiger in die Gesellschafterstellung des Schuldners einrückt.
Gemäß § 899a BGB ist eine GbR unter Nennung sämtlicher Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen. Eigentümer bleibt aber die GbR als Verband. Nach der Entscheidung BGH 02.12.2010 - V ZB 84/10 wird mit der Eintragung der "öffentlichen Glauben nicht für das Eigentum der Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen, sondern nur dafür begründet, dass diese Gesellschafter der GbR sind. Der Zwang zur Eintragung einer GbR unter - notfalls nachträglicher - Eintragung ihrer Gesellschafter (...) führt aber dazu, dass die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden darf, wenn in dem Titel die Gesellschafter aufgeführt sind und wenn diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen."
Der Titel ist gemäß § 170 ZPO den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zuzustellen. Gesetzliche Vertreter sind nach § 709 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Ist ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt, so ist diesem gemäß § 714 BGB der Titel allein zuzustellen. Ist ein Geschäftsführer nicht bestellt, so ist es gemäß § 170 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn der Titel nur einem Gesellschafter zugestellt wird (BGH 06.04.2006 - V ZB 158/05).
BruchteilsgemeinschaftEhegatteninnengesellschaftGesamthandsgemeinschaftInnengesellschaftOffene HandelsgesellschaftPool-Vereinbarung von GläubigernSozietätTeilungsversteigerungUnbenannte Zuwendungen
BGH 09.03.2009 - II ZR 131/08 (Ausgleichsforderung des ausgeschiedenen Gesellschafters)
BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00 (Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR)
BGH 27.09.1999 - II ZR 371/98 (Haftungsbeschränkung nicht einseitig möglich)
BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Altmeppen: Deliktshaftung in der Personengesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1553
Blenske: Die Haftung der Gesellschafter einer GbR mbH, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2000, 3170
Böttcher: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform. Fragen und Lösungen für die Praxis; Anwaltsblatt - AnwBl 2011, 1
Habersack: Die Haftung der Mitglieder einer GbR für Bürgschaftsverpflichtungen der Gesellschaft, Betriebs-Berater - BB 1999, 61
Haack: Grundstücksgeschäfte der GbR-Gesellschafter und Änderungen durch das ERVGBG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 356
Koch: Sammelklagen durch eine BGB-Gesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1469
Reymann: Immobiliarvollstreckung gegen GbR(-Gesellschafter); Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1412
Schäfer: Das bedingte Austrittsrecht nach § 139 HGB in der GbR; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005; 3665
Schmidt: Die Gesellschafterhaftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als gesetzliches Schuldverhältnis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1897
Schmidt: Schwierigkeiten mit dem Prozessrecht der GbR; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1841
Segna: Neues zur Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten der GbR: Das partielle Ende des Vertrauensschutzes für Altfälle; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1566
Weitemeyer: Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf deren Vermieterstellung; Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR 2004, 153
Zitierungen dieses Dokuments
- Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren
- Abberufung - Gesellschaftsrecht
- Auseinandersetzung
- Dauerschuldverhältnis
- Ehegatteninnengesellschaft
- Gesamthandsgemeinschaft
- Innengesellschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Parteifähigkeit
- Pool-Vereinbarung von Gläubigern
- Rechtsfähigkeit
- Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- Unbenannte Zuwendungen
- Zuwendungen von Schwiegereltern
- Actio pro socio
- Automatenaufstellvertrag
- Bürogemeinschaft
- Einlage
- Einmanngesellschaft
- Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
