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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Autor:
 Normen 

§§ 705 – 740c BGB

BT-Drs. 19/27635 (zu den am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts)

 Information 

1. Allgemein

Grundform der Personengesellschaft.

§ 705 BGB enthält eine Legaldefinition der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Danach wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet,

  • in dem sich die Gesellschafter verpflichten,

  • die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks

  • in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Demnach stellt jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch ein vertragliches Schuldverhältnis dar.

Der Zweck ist nicht auf eine wirtschaftliche Absicht begrenzt, sondern jeder Zweck ist erlaubt, solange er nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein.

Die Gesellschaft wird als GbR oder BGB-Gesellschaft abgekürzt.

Beispiele für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

  • Gemeinsamer Betrieb einer Arztpraxis (Gemeinschaftspraxis)

  • Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten (Sozietät, BGH 06.07.1971 VI ZR 94/69)

  • Innengesellschaften

  • Ehegatteninnengesellschaften

  • Gelegenheitsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nur vorübergehend zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte oder für ein bestimmtes einzelnes Vorhaben eingegangen werden und aus diesem Grund nicht die Form einer Handelsgesellschaft annehmen können, auch wenn die Beteiligten ihrerseits Kaufleute oder sogar Handelsgesellschaften sind:

    • Zusammenschluss für Ankauf und Parzellierung eines Grundstücks

    • gemeinsames Mieten eines Pkw für einen Ausflug

    • Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Durchführung großer Projekte durch mehrere Unternehmen, besonders häufig in der Bauwirtschaft, »ARGE« genannt (BGH 21.01.2009 – Xa ARZ 273/08).

  • Tippgemeinschaft

  • Jagdpächter (OLG Hamm 09.03.2022 – 8 U 52/21)

  • Die Miteigentümer lassen ein Reitpferd für den Turniersport ausbilden und zum Zwecke der Gewinnerzielung auf großen Turnieren starten.

2. Formen der GbR – Rechtsfähigkeit

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.10.2024 sind die beiden Formen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie folgt ausgestaltet:

  1. Die rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) mit den Rechtsgrundlagen §§ 706 – 739 BGB:

    Im Sinne eines gesetzlichen Leitbilds konzipiert § 705 Abs. 2 BGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft grundlegend neu.

    Voraussetzung der Rechtsfähigkeit ist allein, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

    Daraus folgt, dass Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten die Gesellschaft selbst ist, nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

    Die Eintragung der Gesellschaft in das neue Gesellschaftsregister ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit, es sei denn, dass die Gesellschaft aufgrund von Immobilienbesitzes im Grundbuch eingetragen werden soll.

  2. Die nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft) mit den Rechtsgrundlagen §§ 740 – 740c BGB:

    Kennzeichnend der nicht rechtsfähigen Gesellschaft ist, dass ihr dieser gemeinsame Wille der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr gerade fehlt und sie den Gesellschaftern deswegen lediglich »zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander« dient.

Teilnahme am Rechtsverkehr:

Ob eine Teilnahme am Rechtsverkehr von allen Gesellschaftern gemeinsam gewollt ist, haben im Einzelfall die Gerichte zu entscheiden. Von einer gesetzlichen Vermutungsregel wird abgesehen. Grundlage für die Beurteilung, ob eine Teilnahme am Rechtsverkehr von allen Gesellschaftern gemeinsam gewollt ist, sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635) vorrangig die diesbezüglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Bedeutung haben hier insbesondere vertragliche Bestimmungen. Fehlen dazu ausdrückliche Regelungen, können Rückschlüsse auch aus dem vereinbarten Gesellschaftszweck gezogen werden, wobei angesichts dieses nicht ganz klar konturierten Begriffs Vorsicht geboten ist. Erfordert der konkrete Gesellschaftszweck eine Teilnahme am Rechtsverkehr, kann dies für die Annahme sprechen, dass bei einem solchen Gesellschaftszweck auch die Teilnahme am Rechtsverkehr stillschweigend von den Gesellschaftern vereinbart ist.

Lediglich ergänzend kann schließlich die tatsächliche Art der Teilnahme am Rechtsverkehr herangezogen werden. Indizierende Bedeutung kommt dann insbesondere dem Umstand zu, dass die Gesellschafter gemeinsam eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Haben sie einmal mit der gemeinsamen Ausübung einer solchen Tätigkeit begonnen, bleiben sie in rechtsfähiger Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden, bis sie ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit durch gemeinsamen Willensakt erkennbar wieder aufgegeben haben.

3. Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Das Recht der nicht rechtsfähigen GbR ist in dem Beitrag »Innengesellschaft« zu finden.

4. Sitz der rechtsfähigen GbR

Sitz der rechtsfähigen GbR ist gemäß § 706 BGB grundsätzlich der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird (Verwaltungssitz). Aber die Gesellschafter haben die Möglichkeit einen auch nach außen hin verbindlichen Vertragssitz zu vereinbaren, der von dem Verwaltungssitz abweichen kann.

Das Sitzwahlrecht unterliegt zwei Beschränkungen:

  • Zum einen gilt es nur für den Fall, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

  • Der Ort des Gesellschaftssitzes muss immer in Deutschland sein.

5. Gesellschaftsregister

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist gemäß § 707 BGB fakultativ. Mit der Eintragung muss gemäß § 707a Abs. 2 BGB die Gesellschaft den Namenszusatz »eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts« oder »eGbR« führen.

6. Parteifähigkeit/Grundbuchfähigkeit

Die Parteifähigkeit und die Grundbuchfähigkeit der GbR folgen gemäß § 50 ZPO unmittelbar aus der Rechtsfähigkeit.

7. Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft richtet sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag. Deshalb bestimmt § 708 BGB, dass der Gesellschaftsvertrag den Vorschriften des zweiten Kapitels (§§ 708 – 718 BGB) vorgeht, soweit ihnen nicht ausdrücklich zwingender Charakter zukommt.

Dem Gesellschaftsvertrag stehen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635) die außervertraglich getroffenen, ihn ändernden oder auch nur einmalig durchbrechenden Gesellschafterbeschlüsse gleich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafterbeschluss vergleichbar dem formfrei zulässigen Gesellschaftsvertrag mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter gefasst wurde. Ob und inwieweit diese Überlegung auch für den mit Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschluss Platz greift, wenn der Beschlussgegenstand von einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel umfasst ist, lässt sich demgegenüber nicht allgemein beurteilen, sondern kann nur von der Rechtsprechung im Einzelfall entschieden werden.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit setzen die zwingenden Vorschriften. Dies sind

  • § 715a Satz 2 (Notgeschäftsführungsbefugnis), § 715b Abs. 2 BGB (Gesellschafterklage) und § 717 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 BGB (Informationsrechte und -pflichten).

  • Im Übrigen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die jeweilige Vorschrift dispositiver oder zwingender Natur ist und im letzteren Fall einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag entgegensteht. Dies gilt etwa für die eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten (§ 711a BGB) oder die Pflicht zur Anmeldung des Eintritts und Ausscheidens eines Gesellschafters bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 707 Abs. 3 BGB).

Die Beschränkung des Geltungsvorrangs von zwischen den Gesellschaften vereinbarten Regelungen gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen der (§§ 708 – 718 BGB) lässt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635) nicht den Umkehrschluss zu, dass die Vorschriften der übrigen Kapitel zwingend wären.

Deren zwingender Charakter muss sich vielmehr entweder aus dem Gesetzestext (zum Beispiel § 719 Abs. 2 BGB – Entstehung der Gesellschaft, § 720 Abs. 3 BGB – Umfang der Vertretungsbefugnis, § 721 BGB – persönliche Haftung der Gesellschafter, § 721b Abs. 2 BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters, Ausscheiden des Erben, § 725 Abs. 6 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft, § 731 Abs. 2 BGB – Kündigung der Gesellschaft, § 736 Abs. 1 BGB – Gesellschafter als Liquidatoren, § 736a Abs. 1 BGB – gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren) oder aus dem jeweiligen Normzweck ###(zum Be (z.B. § 726 BGB – Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters) ergeben.

8. Beschlussfassung

§ 714 BGB ist neu zum 01.01.2024. Die Vorschrift regelt in Abgrenzung zur Geschäftsführung die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung.

Der Beschlussfassung liegt nach § 714 BGB das Einstimmigkeitsprinzip zugrunde (Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter). Davon kann durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls auch stillschweigend durch stetiges Dulden von Mehrheitsbeschlüssen, abgewichen werden.

Die im Rahmen des Einstimmigkeitsprinzips prinzipiell gegebene Möglichkeit jedes stimmberechtigten Gesellschafters, durch bloßes Fernbleiben von der Abstimmung eine Beschlussfassung zu verhindern oder durch eine ablehnende Stimmabgabe den anderen Gesellschaftern seinen Willen aufzuzwingen, wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635) durch eine mehrheitliche Beschlussfassung entsprechend eingeschränkt. Insoweit folgt aus dem Regelungszusammenhang, dass sich bei einer Mehrheitsklausel die Mehrheit grundsätzlich anhand der Gesamtheit der stimmberechtigten Gesellschafter bestimmt.

Stimmberechtigung:

Grundsätzlich steht das Stimmrecht jedem Gesellschafter zu. Aus besonderen gesetzlichen Gründen oder wegen einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung kann ein Gesellschafter aber vom Stimmrecht ausgeschlossen sein, mit der Folge, dass seine Stimme außer Betracht bleibt. In den GbR-Vorschriften sind vereinzelt Regelungen mit ausdrücklichem Stimmrechtsausschluss enthalten, indem sie vom Mitwirkungserfordernis des betroffenen Gesellschafters bei der Entziehung seiner Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis absehen. Die punktuellen Regelungen lassen auf ein allgemeines Prinzip des Stimmrechtsausschlusses in Fällen vergleichbar schwerwiegender Interessenkollision wie zum Beispiel bei der Befreiung von einer Verbindlichkeit oder bei der Einleitung eines Rechtsstreits gegen den betroffenen Gesellschafter schließen, dass niemand aufgrund persönlicher Befangenheit »Richter in eigener Sache« sein soll. Im Übrigen wird von einer gesetzlichen Regelung zum Stimmverbot abgesehen.

9. Geschäftsführung

Ohne eine anderslautende Vereinbarung steht die Geschäftsführung gemäß § 715 BGB allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.

Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies gemäß § 715 Abs. 5 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen Beschluss der übrigen Gesellschafter.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grunds sind in § 727 BGB geregelt.

Dabei kann die Befugnis zur Geschäftsführung ganz oder teilweise entzogen werden und auch unabhängig davon, ob sie dem Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag oder die gesetzliche Regelung übertragen wurde.

Notgeschäftsführung:

Mit dem neuen § 715a BGB wurde die Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters erstmals gesetzlich geregelt.

10. Vertretung

Mit dem neuen § 720 BGB wird erstmalig die Vertretung der Gesellschaft geregelt:

Absatz 1 sieht als gesetzlichen Regelfall Gesamtvertretungsbefugnis vor. Das Recht der GbR unterscheidet sich insoweit von dem der offenen Handelsgesellschaft, bei der als gesetzlichen Regelfall die Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen ist. Den Gesellschaftern bleibt es unbenommen, im Gesellschaftsvertrag etwas anderes zu vereinbaren.

Absatz 2 regelt die Gesamtvertreterermächtigung: Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften ermächtigen. Infolge dieser Ermächtigung kann der ermächtigte Gesamtvertreter für alle Gesamtvertreter handeln und damit die Gesellschaft wirksam organschaftlich vertreten.

Haftung§ 721 BGB sieht die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten vor. Folgerichtig versagt § 721 Satz 2 BGB haftungsbeschränkenden Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger die Wirkung, und zwar selbst dann, wenn dieser von der Vereinbarung weiß. Das schließt freilich nicht aus, von Seiten der Gesellschaft oder des einzelnen Gesellschafters mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren.

Die Haftung der Gesellschafter ist im Verhältnis zur Haftung der Gesellschaft akzessorischer Natur, das heißt sie ist hinsichtlich der Entstehung, des Inhalts, der Durchsetzung und des Fortbestands von der Gesellschaftsverbindlichkeit abhängig. Abgesehen von der Möglichkeit, individuell eine Haftungsbeschränkung mit dem Gesellschaftsgläubiger zu vereinbaren, besteht für eine Haftungsbeschränkung durch Eintragung im Gesellschaftsregister kein Raum. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlt es an einer Kapitalsicherung, die eine beschränkte Haftung rechtfertigen würde.

Zu ausführlichen Informationen über den Inhalt dieser Vorschrift siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27635 – Seite 165 ff.

Haftung für Altschulden:

Mit dem neuen § 721a BGB ist erstmalig die Haftung eines in eine Gesellschaft eintretenden Gesellschafters für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gesetzlich geregelt. Der neue Gesellschafter haftet unbeschränkt persönlich.

Mit der Norm wurde die bisherige Rechtsprechung des BGH umgesetzt, so u.a. BGH 07.04.2003 – II ZR 56/02.

Zu ausführlichen Informationen zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27635 – Seite 166 ff.

11. Verjährung des Abfindungsanspruchs des ausgeschlossenen Gesellschafters

Der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BGH 19.07.2010 – II ZR 57/09).

Aber Besonderheiten gelten, wenn der Gesellschafter mit seinem Ausschluss nicht einverstanden ist:

»Dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist es im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. Es entspricht vielmehr den wohlverstandenen Interessen auf Gläubiger- und Schuldnerseite, wenn der Abfindungsanspruch erst geltend gemacht wird, nachdem Klarheit über das Ausscheiden des ausgeschlossenen Gesellschafters geschaffen wurde« (BGH 18.05.2021 – II ZR 41/20).

12. Beendigung der Gesellschaft

Das Ende ist zweistufig. Zunächst wird die Gesellschaft aufgelöst (§§ 729 BGB). Anschließend findet die Auseinandersetzung statt, d.h. das Gesellschaftsvermögen wird verflüssigt (Liquidation – §§ 735 ff. BGB).

 Siehe auch 

Bruchteilsgemeinschaft

Ehegatteninnengesellschaft

Gesamthandsgemeinschaft

Innengesellschaft

Offene Handelsgesellschaft

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Sozietät

Teilungsversteigerung

Unbenannte Zuwendungen

BGH 23.09.2014 – II ZB 4/14 (Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)

BGH 27.11.2012 – XI ZR 144/11 (Haftung der Gesellschafter für Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden)

BGH 09.03.2009 – II ZR 131/08 (Ausgleichsforderung des ausgeschiedenen Gesellschafters)

BGH 29.01.2001 – II ZR 331/00 (Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR)

BGH 27.09.1999 – II ZR 371/98 (Haftungsbeschränkung nicht einseitig möglich)

BGH 30.06.1999 – XII ZR 230/96

OLG Nürnberg 04.10.2012 – 15 W 1623/12 (Genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft, wenn Gesellschafter auch Minderjährige sind)

Altmeppen: Deliktshaftung in der Personengesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2003, 1553

Bachmann: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2021, 3073

Eckhardt/Hermanns: Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht; 5. Auflage 2024

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Corporate Litigation; 4. Auflage 2024

Schwerdtfeger: Gesellschaftsrecht. Kommentar; 4. Auflage 2024

Segna: Neues zur Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten der GbR: Das partielle Ende des Vertrauensschutzes für Altfälle; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2006, 1566

Skusa/Thürauf: Die Wirksamkeit von Abfindungsregelungen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2015, 3478