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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
Titel: Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GeschO
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes

Vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1100)

Zur Ausführung des Artikels 115d des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für die Beratung dringlicher Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfalle die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Einberufung1
Vorsitz2
Beratung3
Ausschussberatung4
Schlussberatung und Schlussabstimmung5
Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates6