Geschäftsbesorgungsvertrag

 Normen 

§§ 675 ff. BGB

 Information 

Besondere Form eines Dienst- oder Werkvertrages.

Als Geschäftsbesorgung wird jede selbstständige Tätigkeit in fremden Interesse bezeichnet. Grundlage einer Geschäftsbesorgung muss immer ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, die Geschäftsbesorgung wird entgeltlich durchgeführt.

Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Anwendbarkeit der in § 675 BGB aufgeführten Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ergibt sich für einen Geschäftsbesorgungsvertrag die folgende Hierarchie der Rechtsgrundlagen:

  1. 1.

    Die individuellen Vereinbarungen der Parteien.

  2. 2.

    Die speziellen Vorschriften des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß der §§ 675 ff. BGB.

  3. 3.

    Die für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Auftragsrechts.

  4. 4.

    Das jeweilige Recht des Werk- bzw. Dienstvertrages, soweit es nicht durch die obigen spezielleren Regelungen ersetzt wurde.

Der Vertragsschluss zwischen dem Mandant und dem Rechtsanwalt ist ein Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Die Einordnung eines Vertrages als Geschäftsbesorgung kann im Einzelnen schwierig sein. Weitere anerkannte Fälle von Geschäftsbesorgungen sind z.B.:

  • Steuerberatungsvertrag

  • Maklervertrag

  • Vermögensverwaltungsvertrag

  • Gutachtervertrag

  • Bankvertrag

  • Bauträgervertrag

  • Gebrauchtwagenverkauf

Im Oktober 2009 wurde mit dem Zahlungsdienstevertrag eine neue Vertragsart als eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags geschaffen.

 Siehe auch 

BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98 (Vergütungsanspruch eines Steuerberaters bei nichtigem Vertrag)