Rechtswörterbuch

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Gesamtpreis

 Normen 

§ 3 PAngV

 Information 

1. Allgemeines

Der Gesamtpreis ist eine Form der Preisangabe.

Hinweis:

Die Bezeichnung "Endpreis" wurde zum 13.06.2014 in die Bezeichnung "Gesamtpreis" geändert. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

Nach der Grundvorschrift des § 3 PAngV ist bei Preisangaben normalerweise der Gesamtpreis anzugeben und bei Aufgliederung von Preisen hervorzuheben.

Regelbeispiel einer solchen Aufgliederung ist die Angabe des Nettopreises, Ausweisung der Umsatzsteuer und die abschließende, hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises. Unzulässig sind "Circa-Preise".

Wenn Waren nur zusammen erworben werden können (z.B. gemäß Angebot eine Couchgarnitur), ist der Gesamtpreis für das komplette Angebot anzugeben.

Die Kosten für Nebenleistungen sind einzubeziehen, wenn für den Kunden keine Wahlmöglichkeit besteht.

2. Einzelfälle

Beim Angebot einer Ferienwohnung müssen die Betriebskosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Bettwäsche und Endreinigung angegeben werden, sofern sie nicht im Wohnungspreis enthalten oder ihre Inanspruchnahme nicht ausdrücklich freigestellt ist. Preise für fakultative Zusatzleistungen sind nicht Teil des einheitlichen Leistungsangebotes (z.B. Liegestühle, Garage).

Bei bebauten Immobilien ist Gesamtpreis der Preis, der nach der Vorstellung des Werbenden im Grundstückskaufvertrag als Kaufpreis beurkundet werden soll. Nicht in den Gesamtpreis fallen die Entgelte für Drittleistungen wie Maklerprovision, Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbssteuer und noch nicht angefallene Erschließungskosten (strittig für bereits der Höhe nach bekannte Erschließungskosten).

Bei zu vermietenden Immobilien ist der Gesamtpreis das Entgelt für die Gebäudeüberlassung ohne verbrauchsabhängige Kosten und ohne Maklergebühren. Eine geforderte rückerstattbare Sicherheit ist nach § 1 Abs. 3 PAngV neben dem Preis für die Ware und Leistung anzugeben. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden.

Bei Reisen sind einzubeziehen: Bearbeitungskosten für Reisebuchung, Flughafengebühr, Einreise- und Sicherheitsgebühren.

Überführungskosten für einen PKW sind in den Gesamtpreis einzubeziehen, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht selbst abholen kann.

Dagegen sind die Versandkosten im Versandhandel (Fernabsatzvertrag) nach der Rechtsprechung des BGH keine in den Gesamtpreis einzuschließenden Preisbestandteile. Es bestehen jedoch Informationspflichten.

 Siehe auch 

Grundpreis

Preisangabe

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Preisangabe - Einzelhandel

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

Preisangabe - Verbraucherschutz

Unlauterer Wettbewerb

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794

Goldberg: (K)ein "Haircut" bei der Preisangabenverordnung?; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2013, 1561