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Gesamthandsgemeinschaft

Autor:
 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Eine der beiden Formen gemeinsamen Eigentums mehrerer Personen an einer Sache.

Die andere Form des gemeinsamen Eigentums mehrerer ist die Bruchteilsgemeinschaft.

Die Gesamthandsgemeinschaft liegt nur in den gesetzlich vorgegebenen Fällen vor und ist die Sonderform des Miteigentums. In den anderen Fällen ist Bruchteilseigentum gegeben. Beim Miteigentum nach Bruchteilen kann jeder Miteigentümer über einen Bruchteil an der Sache frei verfügen.

Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Der Gesamthänder hat keinen rechtlich abgrenzbaren Anteil an den einzelnen Gegenständen des Vermögens, sodass dieser Anteil grundsätzlich nicht übertragbar oder verpfändbar ist.

Es gibt folgende Gesamthandberechtigungen:

Hinweis: Für die Personengesellschaften wurde das Gesamthandsprinzip aufgegeben. Zwischen den Beteiligten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Folge, dass z.B. eine Schadensersatzhaftung bei Verschulden gemäß §§ 276, 278 BGB besteht.

 Siehe auch 

Bruchteilsgemeinschaft

Teilungsversteigerung

BGH 18.05.1998 – II ZR 380/96

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 19. Auflage 2024