Rechtswörterbuch

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Genetische Untersuchung

 Normen 

GenDG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlage der genetischen Untersuchung bei Menschen ist das Gendiagnostikgesetz.

Zweck des Gesetzes ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10532), die Bürger in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben. Ziel des Gesetzes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren von genetischer Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den einzelnen Menschen zu wahren.

Das Gesetz unterscheidet genetische Untersuchungen bei Menschen zu medizinischen Zwecken (diagnostische und prädiktive Untersuchungen) und zur Klärung der Abstammung.

2. Einwilligung

Nach § 8 Absatz 1 GenDG darf eine genetische Untersuchung nur vorgenommen werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung und die Gewinnung der erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat. Der Einwilligung muss eine Aufklärung mit den in § 9 GenDG aufgeführten Inhalten vorausgegangen sein.

Die betroffene Person hat selbst sowohl über die Vornahme als auch über den Umfang einer genetischen Untersuchung zu entscheiden. Die Entscheidung der betroffenen Person erstreckt sich auch darauf, welche der mit dem vorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel erzielbaren Informationen über genetische Eigenschaften sowie ob und gegebenenfalls welche bei der Aufklärung benannten möglichen unerwarteten Untersuchungsergebnisse in die genetische Untersuchung einbezogen werden sollen.

Im Rahmen der Einwilligung hat die betroffene Person auch zu entscheiden, ob und inwieweit ihr das Ergebnis der genetischen Untersuchung zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10532) besteht nur die Wahl zwischen Kenntnisnahme der Ergebnisse oder aber Vernichtung der Ergebnisse ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies bringt zum Ausdruck, dass es nicht möglich ist, die Befunde erst zur Kenntnis zu nehmen und dann vernichten zu lassen mit der Folge, dass sie nicht Bestandteil der Behandlungsunterlagen wären. Einmal mitgeteilte Untersuchungsergebnisse werden im Hinblick auf das jeweilige Arzt-Patienten-Verhältnis als existent betrachtet. Dies kann in vielerlei Zusammenhängen Bedeutung gewinnen, z.B. bei dem Abschluss einer Lebensversicherung. Auch insoweit hat die betroffene Person die Entscheidungsfreiheit, das Untersuchungsergebnis insgesamt zur Kenntnis zu nehmen oder vernichten zu lassen oder nur Teile des Untersuchungsergebnisses zur Kenntnis zu nehmen und die anderen Teile vernichten zu lassen.

Die Einwilligung kann gemäß § 8 Absatz 2 GenDG jederzeit, und zwar mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden. Eine noch nicht begonnene Untersuchung hat dann zu unterbleiben und eine bereits begonnene ist unverzüglich abzubrechen.

3. Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abstammungsuntersuchungen (insbesondere zur Klärung der Vaterschaft) dürfen gemäß § 17 GenDG nur vorgenommen werden, sofern die Personen, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen Probe eingewilligt haben. Die Einwilligung muss die Voraussetzungen des § 8 GenDG erfüllen. Damit sollen insbesondere ohne Wissen der betroffenen Personen vorgenommene Abstammungsuntersuchungen verhindert werden.

Vor der Einwilligung müssen die betreffenden Personen über die Untersuchung aufgeklärt worden sein, und zwar von der für die Vornahme der Untersuchung verantwortlichen Person.

Ist die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, nicht einwilligungsfähig, so gelten die in § 17 Absatz 3 GenDG aufgeführten besonderen Bestimmungen: Die genetische Untersuchung muss der nicht einwilligungsfähigen Person zuvor soweit wie möglich verständlich gemacht worden sein und diese darf die Untersuchung oder die dafür erforderliche Gewinnung der genetischen Probe nicht ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten ablehnen. Zudem muss der Vertreter der nicht einwilligungsfähigen Person über die Untersuchung aufgeklärt worden sein und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür geeigneten genetischen Probe eingewilligt haben. Dies gilt auch dann, wenn z.B. ein Elternteil nicht einwilligungsfähig ist.

4. Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

§ 18 GenDG beschränkt das Recht eines Versicherers, im Rahmen einer Risikoprüfung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages Daten zu erheben, die durch genetische Untersuchungen oder Analysen gewonnen worden sind.

Das Verbot bezieht sich sowohl auf den Zeitraum vor als auch nach dem Abschluss des Vertrages.

Um das Persönlichkeitsrecht der zu versichernden Person umfassend zu schützen, gilt die Einschränkung nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10532) für alle Versicherungszweige, obwohl sie in erster Linie Bedeutung für solche Versicherungsverträge hat, die regelmäßig nach Durchführung einer Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden.

Aber: Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt das Verbot bezüglich der Offenbarung, des Verlangens oder Annehmens von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen nicht, wenn eine Leistung von einmalig mehr als 300.000,00 EUR oder eine Jahresrente von mehr als 30.000,00 EUR vereinbart wird (maßgeblich ist insoweit die im Vertrag vereinbarte Ablaufsumme; auf eine Dynamisierung kommt es nicht an).

5. Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

Gemäß § 19 GenDG darf der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer weder vor noch nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages eine genetische Untersuchung verlangen oder das Ergebnis einer bereits vorgenommenen Untersuchung verlangen oder verwerten.

Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist unwirksam. Die Zuwiderhandlung des Arbeitgebers ist ein Straftatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.

 Siehe auch 

Abstammung

Behandlungsvertrag

DNA-Analyse im Strafprozess

Feststellung der Vaterschaft

Klärung der Vaterschaft

Patientenrechte

Vaterschaftsanfechtung

Genenger: Das neue Gendiagnostikgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 113

Kart/Hennig/Schneider/Spickhoff: Information potentiell betroffener verwandter durch den Arzt im Rahmen der Gendiagnostik; Medizinrecht - MedR 2021, 778

Prütting: Medizinrecht; 6. Auflage 2022

Winkler: Die Gendiagnostik-Kommission und der Vorbehalt des Gesetzes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 889