Gemeinschaftliches Testament
1. Allgemein
Gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Eheleuten/Lebenspartnern.
Das Gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form zweier Einzelverfügungen von Todes wegen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern, für die bei der Errichtung Formerleichterungen bestehen. Ein zwischen Verlobten errichtetes Gemeinschaftliches Testament wird auch durch die spätere Eheschließung nicht wirksam.
Das Gemeinschaftliche Testament ist kein Erbvertrag. Eine besondere Form des Gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.
2. Formen
Das Gemeinschaftliche Testament kann sowohl als öffentliches Testament (d.h. durch einen Notar) als auch als privates Testament errichtet werden.
Das private Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst. Ausreichend ist es dabei, wenn ein Ehegatte eine für beide geltende Verfügung verfasst und der andere sie unterschreibt.
3. Voraussetzungen
Die Testierenden sind Eheleute oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Jeder Ehegatte/Lebenspartner trifft eine letztwillige Verfügung.
Die Eheleute/Lebenspartner handeln aufgrund eines gemeinschaftlichen Willens.
Keine Voraussetzungen sind, dass die in dem Gemeinschaftlichen Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten/Lebenspartnern verfasst wurden oder dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.
4. Wechselbezügliche Verfügungen
Bei den in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen muss zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen unterschieden werden:
Wechselbezüglich (wechselseitig) sind Verfügungen, die ein Ehegatte/Lebenspartner nur aufgrund der Verfügungen des anderen Ehegatten/Lebenspartners getroffen hat.
Als wechselbezügliche Verfügungen kommen gemäß § 2270 BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen in Betracht.
5. Bindung
Die in einem Gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind bindend, wenn sie wechselbezüglich sind. Die Bindung beginnt mit dem Tod des Erstversterbenden.
Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen gemäß § 2271 BGB frei widerruflich, wenn der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner erfolgt.
Einseitige Verfügungen sind auch nach dem Tod des Erstversterbenden frei widerruflich.
Der Überlebende kann die Bindung des Gemeinschaftlichen Testaments beseitigen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Die Bindungswirkung entfällt gemäß § 2271 Abs. 2 BGB, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung führen würde.
6. Scheidung der Ehe/Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Das gemeinschaftliche Testament wird grundsätzlich durch Scheidung oder Eheaufhebung unwirksam.
Ausreichend ist es gemäß § 2268 BGB, wenn beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung/Aufhebung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag/Aufhebungsantrag gestellt hat bzw. ihm zugestimmt hat.
Gemäß § 2268 Abs.2 BGB bleibt das Gemeinschaftliche Testament aber trotz Scheidung/Aufhebung der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde. § 2268 BGB eröffnet eine Auslegung des Testaments. Abzustellen ist einzig und allein auf den Willen der Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
BehindertentestamentBerliner TestamentErbfolgeErbrecht des EhegattenErbschaftsteuerErbvertragErsatzerbeNacherbePflichtteilTestamentTestamentsvollstreckerVorerbe
BGH 07.07.2004 - IV ZR 187/03 (Wechselbezügliche Verfügungen nach Scheidung)
BGH 07.10.1992 - IV ZR 160/91 (Auslegung eines Gemeinschaftlichen Testaments
BVerfG 26.04.1989 - 1 BvR 512/89 (Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten)
