Geldwäsche
RL 2005/60
RL 2006/70
1. Allgemein
Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus der organisierten Kriminalität oder von unversteuerten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Es bestehen im deutschen Recht folgende Rechtsbereiche:
Geldwäsche ist ein in § 261 StGB geregelter Straftatbestand.
Daneben bestimmt das Geldwäschegesetz für Banken, Versicherungen bzw. bestimmte Berufsträger Überwachungs- und Anzeigepflichten.
2. Geldwäsche als Straftatbestand
Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche erfordert gemäß § 261 Abs. 1 StGB das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
Verbergen, Verschleierung der Herkunft,
Verbergen ist die Unterbringung des Gegenstandes an einer nicht üblichen Stelle mit dem Ziel der Vorenthaltung vor der Strafverfolgungsbehörde.
Verschleierung der Herkunft ist jede irreführende Handlung zur Erschwerung des Herkunftsnachweises.
Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung
eines Gegenstandes,
Gegenstand der Geldwäsche können alle beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Rechte sein.
der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt.
Untreue ist nur dann eine taugliche Vortat, wenn der Täter gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH 24.06.2008 - 5 StR 89/08).
Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01), der nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, ist bei einem Strafverteidiger der Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann erfüllt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen (unrechtmäßiger) Herkunft hatte.
3. Das Geldwäschegesetz
3.1 Einführung
Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt.
Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen. Dies ist in Deutschland mit dem Geldwäschegesetz geschehen.
3.2 Verpflichtete
Die nach dem Geldwäschegesetzverpflichteten Berufsträger und Unternehmen sind in § 2 GwG aufgeführt.
Im Dezember 2011 wurde der Kreis der Verpflichteten um den folgenden Personenkreis erweitert:
Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen (§ 2 Nr. 2c GwG):
Von der Erweiterung des Adressatenkreises sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6804) beispielsweise Verkaufsstellen erfasst, die gegen (Bar-)Zahlung Coupons, Chips oder Gutscheine ausgeben, mit deren Nutzung ein E-Geld-Instrument eines E-Geld-Emittenten aufgeladen werden kann, oder Unternehmen oder Personen, die unmittelbar die Aufladung des E-Geld-Instruments vornehmen.
Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen i.S.d. des § 10 des RDG, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von in § 2 Nr. 7a GwG aufgeführten Geschäften mitwirken:
Mit der Einfügung des § 2 Nr. 7a GwG wurde eine Trennung vorgenommen zwischen der Gruppe der rechtsberatenden Berufe, die einer standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (Nummer 7), und der keiner Berufskammer angehörenden Rechtsbeistände und registrierten Personen, für die eine solche Schweigepflicht nicht besteht.
Die Trennung soll der Bedeutung der standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, die Ausdruck und Voraussetzung für die Unabhängigkeit der vom Vertrauensverhältnis mit der Mandantschaft geprägten beruflichen Tätigkeit dieser Berufsgruppen ist, Rechnung tragen. Demzufolge gelten für diese Berufsgruppen die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 6 S. 3 GwG sowie des § 11 Abs. 3 GwG.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6804) sind vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die als solche frei vereinbar sind, nicht geeignet, die ausnahmsweise Durchbrechung des Normgehalts zu rechtfertigen.
3.3 Sorgfaltspflichten
Die in § 3 GwG aufgeführten und von den Verpflichteten zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind an einem risikoorientierten Ansatz (§ 3 Abs. 4 GwG) ausgerichtet.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 168/08) werden mit dem risikoorientierten Ansatz neue Trends und Methoden der Geldwäsche stärker berücksichtigt. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum unternehmensinternen Risiko-Management gehören. Der risikoorientierte Ansatz verdeutlicht auch, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht bei allen Transaktionen oder Geschäften gleich hoch ist. Die Geldwäscherichtlinien, die der rechtlich verbindlichen Umsetzung der genannten FATF-Standards dienen, gestatten deshalb Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, wenn die infrage stehenden Finanztransaktionen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Sie sehen hingegen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Fallkonstellationen vor, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch erkennbar wird.
Unter Beachtung der Fallgruppen der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten in § 5 GwG, § 6 GwG dürfen die Verpflichteten den Umfang ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten insoweit flexibel ausgestalten, wie es das Risiko in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, die konkrete Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion zulässt.
3.4 Durchführung der Identifizierung
§ 4 GwG regelt die Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung.
Um die Geldwäsche zu erschweren, sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, u.a. bei der Annahme und Abgabe von Beträgen ab 15.000,00 EUR den Kunden zu identifizieren.
Zum 29.12.2011 wurde die in § 4 Absatz 5 Satz 2 GwG geregelte Pflicht erweitert. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass nicht nur die Feststellung der Identität, sondern stets auch deren Überprüfung zu erfolgen hat und der Verpflichtete lediglich beim Umfang der hierzu erforderlichen Maßnahmen einen dem Einzelfallrisiko angemessenen Spielraum hat.
3.5 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ist das Bundeskriminalamt (BKA). In § 10 GwG sind die Aufgaben des BKA aufgeführt.
3.6 Geldwäschebeauftragte
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat von ihrem in § 9 Abs. 4 GwG festgelegtem Recht Gebrauch gemacht und verpflichtet Rechtsanwälte, die regelmäßig für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG mitwirken, Geldwäschebeauftragte zu bestellen. Voraussetzung ist zudem, dass in der Kanzlei mehr als 30 Berufsträger beschäftigt sind.
Aufgabe des Geldwäschebeauftragten ist es, Ansprechpartner zu sein für die Strafverfolgungsbehörden sowie die zuständige Rechtsanwaltskammer.
3.7 Glücksspiele im Internet
Nach den §§ 9a - 9d GwG bestehen Vorgaben für das Anbieten von Glücksspielen im Internet.
BGH 04.02.2010 - 1 StR 95/09 (Definition des "Sich-Verschaffens" i.S.v. § 261 Abs. 2 StGB)
BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05 (Verhältnis zwischen Geldwäsche und Hehlerei)
BGH 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (Voraussetzungen der Rechtsanwaltshonorarannahme als Geldwäsche)
BVerfG 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei bei Geldwäscheverdacht)
Burr: Strafrechtliche "Fallstricke" in der anwaltlichen Praxis. Eine Übersicht zu den in der Strafverfolgungspraxis häufigsten Fallkonstellationen; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2011, 573
Donath/Mehle: Anwaltliche Pflichten nach dem Geldwäschebekämpfungsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 650
Gräfin von Galen: Die reduzierte Anwendung des Geldwäschetatbestands auf die Entgegennahme von Strafverteidigerhonorar - Drahtseilakt oder Rechtssicherheit?Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3304
Hamacher: Das anwaltliche Berufsgeheimnis und die Geldwäsche; Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra 2012, 136
Hetzer: Deutsche Umsetzung neuer europäischer Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW 2008, 560
Klugmann: Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention und seine Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 641
Krämer: Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Tätigkeit der FATF als internationaler Standardsetter; 1. Auflage 2008
Langweg: GWG - Kommentar zum Geldwäschegesetz; 6. Auflage 2012
Schröder: Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche um Marktmanipulation und Insiderhandel - Risiken für die Kreditwirtschaft und die Kapitalmärkte; Wertpapier-Mitteilungen WM 2011, 769
Seibert: Die Haftung der Empfängerbank im Überweisungsverkehr für unterlassene Warnhinweise und Geldwäsche-Verdachtsanzeigen: Risiken und Vorbeugungsmaßnahmen; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2008, 2006
