Rechtswörterbuch

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Geistiges Eigentum

 Normen 

Nicht zusammenhängend gesetzlich geregelt.

 Information 

Oberbegriff der Immaterialgüter.

Geistiges Eigentum ist eine individuelle Leistung, mit der Folge, dass der Inhaber andere von der unberechtigten Nutzung ausschließen kann. Die Güter des geistigen Eigentums werden auch Immaterialgüter genannt.

Bestimmte Güter des geistigen Eigentums entstehen automatisch (Urheberrecht), andere erfordern eine Registrierung (Patent). Geistige Werke werden nach einer bestimmten Zeit zum Eigentum der Allgemeinheit.

Der Schutz des geistigen Eigentums erfolgt u.a. durch die folgenden Gesetze (Immaterialgüterrechte):

Grundsätzlich gehören auch Geschäftsgeheimnisse zum geistigen Eigentum. Der Schutz ist jedoch nicht spezialgesetzlich geregelt.

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung

Geografische Herkunftsangaben

Geschäftliche Bezeichnung

Kennzeichenschutz

Marke

Markengesetz

Patent

Urheberrecht

http://www.ip.mpg.de (Internetauftritt der Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum)

http://www.wipo.int (Internetauftritt der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Busche/Stoll/Wiebe: TRIPs. Internationales und europäisches Recht des geistigen Eigentums. Kommentar; 3. Auflage 2015

Fabry/Trimborn: Arbeitnehmererfindungsrecht im internationalen Vergleich; 2. Auflage 2016

Haedicke: Patentrecht; 3. Auflage 2015

Peifer: Die gesetzliche Regelung über verwaiste und vergriffene Werke; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 6

Wandtke: Werkbegriff im Urheberrechts-Wissengesellschafts-Gesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018; 1129