Geistiges Eigentum
Nicht zusammenhängend gesetzlich geregelt.
Oberbegriff der Immaterialgüter.
Geistiges Eigentum ist eine individuelle Leistung, mit der Folge, dass der Inhaber andere von der unberechtigten Nutzung ausschließen kann. Die Güter des geistigen Eigentums werden auch Immaterialgüter genannt.
Bestimmte Güter des geistigen Eigentums entstehen automatisch (Urheberrecht), andere erfordern eine Registrierung (Patent). Geistige Werke werden nach einer bestimmten Zeit zum Eigentum der Allgemeinheit.
Der Schutz des geistigen Eigentums erfolgt u.a. durch die folgenden Gesetze (Immaterialgüterrechte):
Sortenschutzgesetz
Grundsätzlich gehören auch Geschäftsgeheimnisse zum geistigen Eigentum. Der Schutz ist jedoch nicht spezialgesetzlich geregelt.
http://www.ip.mpg.de (Internetauftritt der Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum)
http://www.wipo.int (Internetauftritt der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Busche/Stoll/Wiebe: TRIPs. Internationales und europäisches Recht des geistigen Eigentums. Kommentar; 3. Auflage 2015
Fabry/Trimborn: Arbeitnehmererfindungsrecht im internationalen Vergleich; 2. Auflage 2016
Haedicke: Patentrecht; 3. Auflage 2015
Peifer: Die gesetzliche Regelung über verwaiste und vergriffene Werke; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 6
Wandtke: Werkbegriff im Urheberrechts-Wissengesellschafts-Gesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018; 1129