Rechtswörterbuch

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Gefahr - erhebliche

 Normen 

Polizeigesetze der Länder, so z.B.:

 Information 

Gefahrenbegriff in einzelnen Befugnisnormen.

Die erhebliche Gefahr stellt hinsichtlich der Art der gefährdeten Güter eine Steigerungsform der konkreten Gefahr dar.

Der Begriff ist u.a. in § 2 BremPolG,HB und § 2 NPOG,NI legaldefiniert. Eine erhebliche Gefahr ist danach eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie z.B. der Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter.

Eine erhebliche Gefahr liegt insbesondere dann nicht vor, wenn lediglich geringfügige Schäden an genannten Rechtsgütern zu befürchten sind.

Die Begriffe "erhebliche Gefahr" und "dringende Gefahr" haben eine identische Bedeutung.

 Siehe auch 

Gefahr - abstrakte

Gefahr - dringende

Gefahr - gegenwärtige

Gefahr - gemeine

Gefahr - konkrete

Gefahr - latente

Gefahr - öffentliche

Gefahr - Putativgefahr

Gefahr für Leib und Leben

Gefahr im Verzug