Rechtswörterbuch

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Gefahr - abstrakte

 Normen 

Polizeigesetze der Bundesländer.

 Information 

Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellen würde.

Typisch für eine abstrakte Gefahr ist, dass ihr bereits im Grundzustand ein bestimmtes Gefahrenpotenzial innewohnt.

Für ein polizeilichen Einschreiten reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht aus. Zur Gefahrenabwehr von abstrakten Gefahren werden vielmehr Rechtsverordnungen (Gefahrenabwehrverordnungen) geschaffen, aufgrund derer bei Vorliegen der Voraussetzungen die jeweilige Einzelmaßnahme verfügt werden darf, z.B. die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) oder die z.T. in den Bundesländern erlassenen Fluglaternenverordnungen (z.B. die Fluglaternenverordnung NRW).

 Siehe auch 

Gefahr - dringende

Gefahr - erhebliche

Gefahr - gegenwärtige

Gefahr - gemeine

Gefahr - konkrete

Gefahr - latente

Gefahr - öffentliche

Gefahr - Putativgefahr

Gefahr für Leib und Leben

Gefahr im Verzug