Rechtswörterbuch

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Gebrauchsvorteil

 Normen 

§ 100 BGB

 Information 

Der Gebrauchsvorteil ist die Nutzung einer Sache oder eines Rechts: Gemäß § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Beispiel:

Die Gebrauchsvorteile für die Nutzung von Geld sind Zinsen.

Die Gebrauchsvorteile für die Nutzung eines Grundstücks sind u.a. die Möglichkeiten zur Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld oder Hypothek.

Die Zahlung einer Nutzungsvergütung für das Bewohnen der Ehewohnung durch einen der Eheleute nach der Trennung / Scheidung

Die entgangenen Gebrauchsvorteile im Falle der Beschädigung einer Sache oder eines Rechtes sind in dem Beitrag "Nutzungsausfallentschädigung" dargestellt.

Siehe zu den Gebrauchsvorteilen bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags die Beiträge "Kaufvertrag - Gewährleistung" und "Nacherfüllung".

 Siehe auch 

Gewährleistung

Kaufvertrag

Kfz-Leasing

Nacherfüllung

Rücktritt - zivilrechtlicher