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Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Definition; Voraussetzungen des Schutzes1
Nicht geschützte Gebrauchsmuster2
Neues und gewerblich anwendbares Gebrauchsmuster3
Erfordernisse der Anmeldung4
Nicht in deutscher Sprache abgefasste Anmeldung4a
Frist zur Übersetzung4b
Frühere Nachsuchung eines Patents5
Prioritätsrecht6
Ausstellungspriorität6a
Ermittlungen des Patentgerichts7
Register für Gebrauchsmuster8
Geheime Gebrauchsmuster9
Gebrauchsmusterstelle10
Wirkung der Eintragung11
Wirkung des Gebrauchsmusters12
Schutzbereich des Gebrauchsmusters12a
Begründung des Gebrauchsmusterschutzes13
Später angemeldetes Patent14
Löschungsanspruch15
Löschungsantrag16
Löschungsverfahren17
Beschwerde18
Wirkung auf einen Rechtsstreit19
Zwangslizenz20
Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes21
Übertragbarkeit des Rechts22
Schutzdauer23
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch24
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Entfernen24a
Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg24b
Anspruch auf Vorlage von Urkunden und Unterlagen oder Besichtigung einer Sache24c
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen im besonderen Fall24d
Öffentliche Bekanntmachung des Urteils24e
Verjährung24f
Anderweitige gesetzliche Ansprüche24g
Strafvorschriften25
Beschlagnahme25a
 25b
Herabsetzung des Streitwerts26
 26a
Gebrauchsmusterstreitsachen27
Inlandsvertreter28
 29
Gebrauchsmusterberühmung30
Entsprechende Anwendung des Artikels 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche31