Rechtswörterbuch

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Gebietskörperschaft

 Normen 

Art. 28 Abs. 2 GG

Art. 106 Abs. 5 - 9 GG

Gemeindeordnungen der Länder

 Information 

Gemeinden und Gemeindeverbände

Allgemein:

Die Gebietskörperschaft ist eine der vier Unterformen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgrenzung der verschiedenen Formen richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft folgt aus dem Wohnsitz in dem Gebiet der Körperschaft bzw. bei juristischen Personen aus ihrem Sitz.

1. Gemeinden:

Die Gemeinden sind berechtigt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsaufgaben) eigenverantwortlich zu erfüllen. Innerhalb der Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Staates.

Die gemeindlichen Verfassungen werden je nach Bundesland als Gemeindeordnungen, Kommunalverfassungen oder Kommunalordnungen bezeichnet. Alle gemeindlichen Verfassungen schreiben eine gewählte kollegiale Vertretung vor, die meist als (Stadt-)Rat, Gemeinderat, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung bezeichnet wird.

Ab einer bestimmten Einwohnerzahl werden die Gemeinden als kreisfreie Städte bezeichnet, die keinem Landkreis angehören. Folge ist, dass die kreisfreie Städte nicht der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde unterliegen. Kreisfreie Städte erfüllen sowohl die Aufgaben der Gemeinden als auch der Kreise.

2. Gemeindeverbände:

Gemeindeverbände erfüllen im Gegensatz zu den Gemeinden überörtliche Aufgaben. Die wichtigsten Vertreter der Gemeindeverbände sind die Kreise bzw. kreisfreien Gemeinden

Als Samtgemeinden werden in einigen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) Zusammenschlüsse mehrerer benachbarter Gemeindenzu einem Gemeindeverband bezeichnet.

Die Verfassungen der Kreise werden meist als (Land-) Kreisordnungen bezeichnet.

Des Weiteren gibt es Gemeindeverbände, deren Aufgaben auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt sind. Sie werden auch als höhere Gemeindeverbände bezeichnet.

Beispiel:

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland, Landeswohlfahrtsverband Sachsen, Landeswohlfahrtsverband Hessen.

Zweckverbände sind Gemeindeverbände, die sich zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zusammengeschlossen haben.

 Siehe auch 

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Personalkörperschaft

Realkörperschaft

Verbandskörperschaft

BSG 15.12.1983 - 12 RK 48/81(Kommunale Zweckverbände)

Badura: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze; DÖV 1998, 818