Gaststättenerlaubnis
Normen
Information
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 GaststättenG grds. einer Erlaubnis.
Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 GaststättenG legal definiert. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 GaststättenG vorliegen, so z. B. seine Unzuverlässigkeit (Unzuverlässigkeit - Gewerberecht).
Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist Verwaltungsakt.
Siehe auch