Garantenstellung
1. Allgemein
Voraussetzung der Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten.
Auch das Unterlassen der Abwendung des Eintritts eines strafrechtlichen Erfolges (z.B. Nichtrettung eines Ertrinkenden) ist unter bestimmten Bedingungen strafbar. Voraussetzung ist, dass der Unterlassende eine Garantenstellung innehat, d.h. dass er für den Nichteintritt des strafrechtlichen Erfolges einzustehen hat.
Diese entsteht nach einer älteren Ansicht
aus Vertrag,
aus Gesetz,
aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) und
aus enger Lebensgemeinschaft.
Nach der neueren Lehre ist die Garantenstellung auf folgende Bereiche beschränkt:
Beschützergaranten: Es besteht eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut (z.B. Leben des Ehepartners).
Überwachergaranten: Es besteht eine Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle.
2. Einzelne Garanten
2.1 Eheleute
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 24.07.2003 - 3 StR 153/03) endet die Garantenstellung unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.
2.2 Betriebsinhaber
Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich nach der Entscheidung BGH 20.10.2011 - 4 StR 71/11 "je nach den Umständen des einzelnen Falles eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. (...) Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist."
2.3 Compliance-Officer
Nach der Entscheidung BGH 17.07.2009 - 5 StR 394/08 haben Compliance-Officer eine Garantenstellung zur Verhinderung von im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehenden Straftaten von Unternehmensangehörigen.
Dann/Mengel: Tanz auf dem Pulverfass - oder: Wie gefährlich leben Compliance-Beauftragte?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3265
Kemper: Die besondere Bedeutung des § 16a TierSchG für die Garantenstellung der Amtstierärzte; Verwaltungsrundschau - 2011, 125
Satzger: Wann "entspricht" ein Unterlassen einem Tun? Zur Entsprechungsklausel in § 13 StGB; Jura 2011, 749
Sowada: Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) Jura 2003, 236
Warneke: Die Garantenstellung von Compliance-Beauftragten; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2010, 312
