Rechtswörterbuch

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GaTT

 Normen 

Art. 1 der UN-Charta

 Information 

Das GaTT ("General Agreement on Tariffs and Trade") ist eine auf Art. 1 der UN-Charta beruhende internationale Wirtschaftsorganisation, die 1947 in Genf mit dem Ziel gebildet wurde, den Welthandel zu liberalisieren und bestehende Handelsschranken aller Art zu beseitigen. Dadurch sollen der Lebensstandard erhöht und die Vollbeschäftigung verwirklicht werden.

Die Mitglieder des GATT haben sich zu folgenden Zielen verpflichtet:

  • Schrittweiser Abbau von Zolltarifen und nichttarifären Handelsbeschränkungen, z.B. mengenmäßige Beschränkungen, Dumping, Exportsubventionen, diskriminierende Einstufung ausländischer Produkte usw.

  • Anwendung der Meistbegünstigung. Jedes Mitgliedsland erhält den günstigsten Zollsatz, den ein anderes Land in bilateralen Verhandlungen irgendeinem weiteren Land eingeräumt hat.

Durch diese Öffnung des inländischen Marktes für die Konkurrenz hat sich die jeweilige Wirtschaft dem internationalen Wettbewerb zu stellen. Dadurch sind in den vergangenen Jahren im GATT immer wieder Konfliktsituationen entstanden, z.B. zwischen der Europäischen Union und den USA. Gefordert wurde beispielsweise die Aufhebung von Handelsbegrenzungen/der Abbau von Zöllen für landwirtschaftliche Produkte in der EU.

Seit 1994 setzt die Welthandelsorganisation (WTO) die Bemühungen im Rahmen des GATT fort. Sie bemüht sich insbesondere um die Schlichtung von zwischenstaatlichen Streitigkeiten im Bereich des Freihandels. Voraussetzung für das Tätigwerden der WTO ist auf jeden Fall ihre Anrufung durch ein Staatenmitglied.

 Siehe auch 

Internationaler Währungsfond