GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränk.
Aufgrund des Kartellverbots nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Von dem Kartellverbot freigestellte Vereinbarungen sind gemäß § 2 GWB
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der
Warenerzeugung,
Warenverteilung
oder
Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts beitragen,
ohne dass den beteiligten Unternehmen
zur Erreichung dieser Ziele nicht unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden
oder
Möglichkeiten zur Beschränkung des Wettbewerbs eröffnet werden.
Daneben ist gemäß § 3 GWB die Bildung eines Mittelstandskartells zulässig.
Art. 105 AEUV verbietet ebenfalls horizontale Wettbewerbsbeschränkungen. Hier sind Gruppenfreistellungen erfolgt, z.B. für Spezialisierungsvereinbarungen und für Vereinbarungen über gemeinsame Forschung und Entwicklung.
GWB - AufnahmezwangGWB - Behinderungs- und DiskriminierungsverbotGWB - BoykottverbotGWB - FusionskontrolleGWB - MissbrauchsverbotGWB - Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränk.GWB - Wettbewerbsregeln u. Mittelstandsempfehlg.KartellrechtKartellverbot
Freund/Kallmayer/Kraft: Korruption und Absprache bei der Auftragsvergabe; 1. Auflage 2008
Lange: Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht; 2. Auflage 2006
