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Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

Feuerwehrgesetz (FwG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeines 
  
Begriff der Feuerwehr1
Aufgaben der Feuerwehr2
  
ZWEITER TEIL 
Aufgaben der Träger 
  
Aufgaben der Gemeinden3
Aufgaben der Landkreise4
Aufgaben des Landes5
  
DRITTER TEIL 
Die Feuerwehren 
  
1. ABSCHNITT 
Gemeindefeuerwehr 
  
Organisation der Gemeindefeuerwehr6
Angehörige der Gemeindefeuerwehr7
Leitung der Gemeindefeuerwehr8
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten9
Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse10
Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr11
Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr12
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes13
Dienstpflichten14
Freistellung, Entgeltfortzahlung15
Entschädigung16
Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden17
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege18
  
2. ABSCHNITT 
Werkfeuerwehren 
  
Werkfeuerwehren19
  
3. ABSCHNITT 
Landesfeuerwehrschule20
  
4. ABSCHNITT 
Feuerwehrverbände21
  
VIERTER TEIL 
Aufsicht 
  
Aufsichtsbehörden22
Feuerwehrtechnische Beamte23
Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten24
Landesfeuerwehrbeirat25
  
FÜNFTER TEIL 
Einsatz der Feuerwehren 
  
Überlandhilfe der Feuerwehren26
Leitung des Einsatzes27
Einsatz der Werkfeuerwehren28
  
SECHSTER TEIL 
Pflichten Dritter 
  
Gefahrmeldung29
Heranziehung zur Hilfeleistung30
Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer31
Rechtsweg32
  
SIEBTER TEIL 
Aufbringung der Mittel 
  
Feuerschutzsteuer33
Kostenersatz34
  
ACHTER TEIL 
Schlussbestimmungen 
  
Verarbeitung personenbezogener Daten35
Einschränkung von Grundrechten36
Zuständigkeit anderer Behörden37
Ordnungswidrigkeiten38
Übergangsbestimmung39
Inkrafttreten40
(1) Red. Anm.:

Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."