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Freiwillige Gerichtsbarkeit

 Normen 

FamFG

Sondergesetze des jeweiligen Rechtsgebiets, z.B.:

 Information 

1. Allgemein

Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist neben der streitigen Gerichtsbarkeit der zweite Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich bei der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht um einen gesonderten Rechtsweg oder eine gesonderte sachliche Zuständigkeit, sondern lediglich um eine andere Verfahrensart, die sich von der streitigen Gerichtsbarkeit aufgrund folgender Besonderheiten unterscheidet:

  • Die Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen grundsätzlich dem Amtsermittlungsgrundsatz.

  • Es ist nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Entscheidung liegt im Ermessen des Richters.

  • Bei Durchführung der mündlichen Verhandlung ist diese nicht öffentlich.

  • Die Prozesssubjekte werden nicht als Parteien, sondern als Beteiligte bezeichnet.

2. Verfahrensbeteiligte

Eine Definition der Verfahrensbeteiligten und die Regelung der diesen Personen zustehenden Rechte besteht in § 7 FamFG:

  • Die in Absatz 1 geregelte Beteiligung des Antragstellers kraft Gesetzes knüpft, soweit es sich um Antragsverfahren handelt, an die verfahrenseinleitende Erklärung an, deren Mindestinhalt § 23 FamFG festlegt. Wer einen Antrag stellt, wird in den meisten Fällen antragsbefugt und durch die ergehende Entscheidung in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden werden.

  • Absatz 2 bestimmt den Personenkreis, den das Gericht stets zu dem Verfahren hinzuzuziehen hat (Muss-Beteiligte). Hier lässt sich bereits frühzeitig absehen, dass er von der Entscheidung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein wird. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens ein Recht des zu Beteiligenden betrifft. Einer Prognose, ob es voraussichtlich zu einem rechtsbeeinträchtigenden Verfahrensausgang kommt, bedarf es nicht. Es genügt, wenn das Verfahren darauf gerichtet ist, eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des zu Beteiligenden zu bewirken. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden.

    Nummer 2 verweist im Hinblick auf die zu dem Verfahren hinzuzuziehenden Personen auf ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Dies können entweder Vorschriften der Bücher 2 bis 8 des FamFG oder Vorschriften anderer Gesetze sein, die das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar erklären.

  • Absatz 3 bestimmt die Personen, die auf Antrag oder von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden können (Kann-Beteiligte). Diese Beteiligten werden nicht durch eine Generalklausel, sondern ausschließlich durch abschließende Aufzählung in den Büchern 2 bis 8 des FamFG und in anderen Gesetzen mit Bezug zu dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit definiert.

3. Bekanntgabe von Dokumenten

§ 15 FamFG trifft eine allgemeine Regelung zur Bekanntgabe von Dokumenten:

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Bekanntgabe des Schriftstücks durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hierdurch wird vermieden, dass in den zahlreichen nichtstreitigen Verfahren in FamFG-Sachen eine förmliche Zustellung erfolgen muss.

Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Bekanntgabe der Entscheidung in Verfahren, die in der Sache zwischen den Beteiligten streitig sind, ist eine förmliche Zustellung der Entscheidung dagegen in den Verfahren erforderlich, in denen der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht.

4. Beweisaufnahme

Grundsätzlich ist gemäß der Regelung des § 29 FamFG den Gerichten die freie Form der Tatsachenfeststellung (Freibeweis) gestattet, um das Verfahren so flexibel wie möglich zu gestalten.

Wird eine besonders hohe Richtigkeitsgewähr der Tatsachenfeststellung vorausgesetzt, verlangt das Gesetz - z.B. im Betreuungs- oder Abstammungsverfahren - eine förmliche Beweisaufnahme (§ 30 FamFG). Das Gericht soll darüber hinaus immer dann eine förmliche Beweisaufnahme durchführen, wenn eine Tatsache, die für die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, im Freibeweisverfahren streitig geblieben ist.

5. Vergleich

Gemäß § 36 FamFG ist ein Vergleich zur Niederschrift des Gerichts grundsätzlich immer dann zulässig, wenn die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies richtet sich nach dem materiellen Recht. Vorschriften in den weiteren Büchern des FamFG, die dem Gericht eine Prüfung des zwischen den Beteiligten ausgehandelten Vergleichs unter dem Aspekt des Kindeswohls auferlegen, bleiben durch § 36 FamFG unberührt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Die Beteiligten sind gemäß § 39 FamFG in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstigen ordentlichen Rechtsbehelfe zu belehren. Die Vorschrift bestimmt zum einen den Anwendungsbereich der Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Von der Belehrungspflicht umfasst sind alle Rechtsmittel sowie die in den FamFG-Verfahren vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, Einspruch, Widerspruch und Erinnerung.

  • Nicht erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe statthaft sind. Eine Belehrung etwa über die Wiedereinsetzung, die Urteilsberichtigung und Ergänzung oder die Möglichkeit der Rüge aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher regelmäßig nicht geboten.

Zum anderen regelt die Vorschrift den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie hat mit der Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz sowie der einzuhaltenden Form und Frist alle wesentlichen Informationen zu enthalten, die den Beteiligten in die Lage versetzen, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen.

7. Rechtsmittelrecht

  • Die in § 58 FamFG geregelte Beschwerde unterliegt einer Befristung, die regelmäßig einen Monat beträgt.

  • In § 70 FamFG ist die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof geregelt.

    Die Rechtsbeschwerde ist von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der Bundesgerichtshof kann dadurch in wesentlich stärkerem Ausmaß als zuvor die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln.

8. Kosten

Rechtsgrundlage des Kostenrechts sind die §§ 80 - 85 FamFG.

Das Gericht kann den Beteiligten die Kosten des Verfahrens umfassend nach den Grundsätzen billigen Ermessens auferlegen.

Dem Gericht wird damit das Ermessen eingeräumt, die Kosten abweichend vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser Ermessensausübung zu eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben.

9. Vollstreckung

In den §§ 86 ff. FamFG ist das Verfahren bei der Vollstreckung geregelt, insbesondere wann die Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt und welches Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren statthaft ist.

Es besteht eine weit gefasste Bezugnahme auf die Regeln der Zivilprozessordnung, sodass die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen, derer sich das Gericht bedienen kann, erweitert werden. Bei vertretbaren Handlungen kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden; bei Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten, kann das Gericht neben der Festsetzung von Zwangsmitteln die Herausgabe der Sache anordnen.

 Siehe auch 

Amtsermittlungsgrundsatz

Beschwerde - Freiwillige Gerichtsbarkeit

Handelsregister

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

BGH 24.07.2013 - XII ZB 40/13 (Rechtliches Gehör vor der Beschwerdeverwerfung)

BGH 05.12.2012 - XII ZB 652/11 (Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen)

BGH 13.04.2005 - XII ZB 165/03 (Rechtsbeschwerde in Folgesachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit)

BGH 30.09.2004 - V ZB 16/04 (Kostenfestsetzungsverfahren in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Haack: Systematisierung und Vereinfachung des Verfahrensrecht: Änderungen im Kapitalgesellschaftsrecht durch das FamFG; Neue Wirtschschafts-Briefe - NWB 2010, 2880

Müller-Rabe: Anwaltsgebühren nach der FGG-Reform; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2009

Rakete-Dombek/Türck-Brocker: Das FamFG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2769

Schulte-Bunert/Weinreich: FamFG Kommentar. Mit FamGKG; 5. Auflage 2016

Vossius: Gesellschaftsrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - ZGR 2009, 366

Zehentmeier: Neuregelungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FGG-Reformgesetz. Das Erbscheinsverfahren nach dem neuen FamFG; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 1986