Freibleibend
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Vertragsklausel.
Allgemein:
Kennzeichnet eine Vertragspartei ein Angebot als freibleibend, so ist sie an den Antrag - entgegen der gesetzlichen Regelung des § 145 BGB - nicht gebunden.
Die Partei kann also jederzeit das Angebot zurückziehen oder zu neuen Konditionen anbieten.
Im Handelsrecht:
Bei einem geschlossenen Vertrag kann sich der Verkäufer durch die Klausel "freibleibend" den Rücktritt vorbehalten. Die Klausel kann sich aber auch auf nur einige Vertragspunkte beziehen, die dann von der jeweiligen Partei bestimmt werden können.
Siehe auch
Lindacher: Die Bedeutung der Klausel "Angebot freibleibend"; DB (Der Betrieb) 1992, 1813