Rechtswörterbuch

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Freibetrag

 Normen 

§ 39a EStG

§ 13 f. ErbStG

§ 16 f. ErbStG

 Information 

Freibeträge sind Teile des Einkommens einer Person, auf die keine Steuern oder Abgaben zu zahlen sind.

Im Steuerrecht:

Betrag, der von der Steuerbemessungsgrundlage vor Anwendung der Besteuerung abgezogen wird und daher der Besteuerung nicht unterworfenen ist.

Die Freibeträge haben insbesondere Bedeutung:

  • bei der Berechnung der Höhe der Einkommensteuer als Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag usw.

  • bei der Berechnung der Höhe der Erbschaftsteuer (persönliche und sachliche Freibeträge)

    Hinweis:

    Die Gewährung des Freibetrags in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde zum 25.06.2017 neu geregelt. Siehe insofern den Beitrag "Erbschaftsteuer".

Im Sozialrecht:

Im Sozialrecht werden Freibeträge eingesetzt, um dem Leistungsempfänger ein Mindesteinkommen bzw. ein Mindestvermögen ohne Verlust des Anspruchs zu überlassen.

 Siehe auch 

Arbeitslosengeld II - Freibeträge

Erbschaftsteuer

Kapitalertragsteuer

Prozesskostenhilfe

Gregier: Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht; NWB direkt Neue Wirtschafts-Briefe - 2006, 10

Schoor: Gewerbesteuerlicher Freibetrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR; Steuer-Seminar - StSem 2017, 16