Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Frauen in Führungspositionen

 Normen 

BGremBG

BT-Drs. 19/26689 (zu den im August 2021 in Kraft getretenen Änderungen)

Art. 3 GG

 Information 

1. Einführung

Im Jahr 2017 lag der Frauenanteil an allen Führungspositionen in der Bundesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts bei 35 %, obwohl 52 % aller Beschäftigten in der Bundesverwaltung Frauen sind. Der Großteil der Führungspositionen in der Bundesverwaltung ist dem höheren Dienst zugeordnet. Der Frauenanteil im höheren Dienst betrug 39,3 %, 53 % im gehobenen Dienst, 59,6 % im mittleren Dienst und 51 % im einfachen Dienst.

77 % der Dax-Unternehmen haben mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied.

2. Bundesgremienbesetzung

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) wurde zum 12.08.2021 neu gefasst:

Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund für diese Mitglieder bestimmen kann. Maßgeblich für die Berechnung der Anteile ist nicht das Gesamtgremium, sondern die vom Bund zu besetzenden Sitze in ihrer Gesamtheit. Nicht erfasst sind deren Stellvertreter.

§ 2 BGremBG bestimmt, dass das Gesetz für alle Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien gilt, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann.

Der Geltungsbereich stellt auf die Bestimmung von Mitgliedern ab. Dabei gilt das Gesetz nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung (d.h. des Bundeskabinetts) und nicht für die Gerichtsbarkeit. Eine weitere Ausnahme ist für solche Gremienmitglieder vorgesehen, die von Personen bestimmt werden, die in dem Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder gesetzlich verbürgte Unabhängigkeit genießen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gremien des Bundesrechnungshofes. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit seiner Mitglieder verbietet sich eine Reglementierung der von ihnen zu bildenden Gremien.

Die neuen Vorgaben für Aufsichtsgremien sind in § 4 BGremBG aufgeführt:

In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.

§ 4 Abs. 1 S. 1 BGremBG ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. § 4 Absatz 1 Satz 3 BGremBG enthält ein Hinwirkungsgebot. Somit ist das notwendige Mindestmaß an Flexibilität bei der Gremienbesetzung gewahrt. Bei einer ungeraden Gesamtanzahl der vom Bund zu bestimmenden Sitze darf im Regelfall nach § 4 Abs. 1 S. 2 BGremBG das 50 % Ziel nur um einen Sitz über- oder unterschritten werden: Hat der Bund beispielsweise insgesamt fünf Sitze in dem Gremium zu bestimmen, so sollen mindestens zwei und sollen höchstens drei Frauen respektive Männer bestellt werden. Wie Absatz 2 klarstellt, gelten die Vorgaben in § 4 Abs. 1 S. 1 und 3 BGremBG für alle Besetzungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Besetzung mit einem neuen Mitglied oder um die wiederholte Besetzung mit einer Person handelt, die schon einmal in dem Gremium Mitglied war. Der Frauenanteil ist sukzessive zu steigern; bestehende Mandate müssen aber nicht vorzeitig beendet werden.

3. Aktiengesellschaft

Siehe insofern die folgenden Beiträge:

4. Andere Kapitalgesellschaften

Die Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung und die Fristen für deren Erreichung sind auch für andere mitbestimmte Kapitalgesellschaften festgelegt, so z.B.:

Derzeit wird in der Regierung die Einführung einer verbindlichen Frauenquote für Vorstandsbesetzungen diskutiert.

5. Öffentlicher Dienst

Siehe insofern den Beitrag "Gleichstellungsdurchsetzung".

6. Handelsrechtliche Erklärungen

Gesellschaften, die von den Maßnahmen zur Förderung des Anteils weiblicher Führungskräfte betroffen sind, sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen und darüber transparent zu berichten. Regelungsstandort ist die Erklärung zur Unternehmensführung. Siehe insofern den Beitrag "Buchführung - Handelsrecht".

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Beförderung eines Beamten

Entgelttransparenz

Gender Mainstreaming

Gleichheitsgebot

Gleichstellungsdurchsetzung

Gleichstellungsbeauftragte - Bund

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Stellenausschreibungspflicht

Seidler: Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben eines Unternehmens zur Frauenquote: Pflichten des Abschlussprüfers? Betriebs-Berater - BB 2016, 939