Franchising - Bindung des Franchisenehmers
Gesetzlich nicht geregelt.
Der Franchisenehmer ist stark in das Vertriebssystem des Franchisegebers eingebunden (z.B. durch Abnahmepflichten) und hat bestimmte Verhaltenspflichten (z.B. für den einheitlichen Zustand des Geschäftslokals zu sorgen).
Der Franchisenehmer darf jedoch nicht so stark gebunden werden, dass seine selbstständige Geschäftsführung verloren geht. Andernfalls kann ggf. ein Verstoß gegen § 20 GWB oder Art. 101 AEUV vorliegen.
Dem Franchisenehmer darf nicht untersagt werden, seine Waren in einem anderen als dem vertraglich festgelegten Geschäftslokal zu vertreiben.
Zulässig ist jedoch die Verpflichtung von Franchisenehmern, die sortimentstypische Ware allein vom Franchisegeber zu beziehen (BGH 11.11.2008 - KVR 17/08).
Der Franchisegeber ist aber nicht verpflichtet, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an die Franchisenehmer weiterzugeben (BGH 02.02.1999 - KZR 11/97).
Franchising - Abgrenzung zum Lizenzvertrag
Franchising - Beendigung des Rechtsverhältnisses