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Frachtführer

 Normen 

§§ 407 ff. HGB

CMR (Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr)

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

 Information 

1. Allgemeines

Frachtführer ist ein Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Binnengewässern auszuführen.

Im Gegensatz dazu übernimmt es der Spediteur grundsätzlich nur, für die Versendung durch andere (Frachtführer) Sorge zu tragen.

Zu beachten:

Der Spediteur ist allerdings befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

2. Selbstständiges Gewerbe

Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB üben dann ein selbstständiges Gewerbe aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der EU-Verordnung 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.

Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebs gelten für den Frachtführer die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 372 HGB), mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB.

3. Rechte und Pflichten des Frachtführers

3.1 Allgemein

Der Frachtführer wird verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger abzuliefern (§ 407 Abs. 1 HGB). Er kann neben der Bezahlung vom Absender Aufwendungen ersetzt verlangen, die er zusätzlich auf die Beförderung gemacht hat.

Der Frachtführer kann vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.

3.2 Rechte und Pflichten bei Durchführung der Beförderung

Das Gut ist innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Ladezeit vom Absender zu verladen bzw. zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Frachtführer dem Absender eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er nicht länger warten werde, wenn das Gut nicht bis zum Fristablauf verladen oder zur Verfügung gestellt werde. Nach Fristablauf kann er den Vertrag kündigen (§ 417 HGB).

Kündigt der Absender den Frachtvertrag (was jederzeit möglich ist), so kann der Frachtführer entweder

  • das vereinbarte Frachtgeld, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder

  • ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen.

Beruht die Kündigung jedoch auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, entfällt der Anspruch auf Fautfracht; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch auf das Frachtgeld, das Standgeld und die Aufwendungen, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

Der Absender hat einen Anspruch auf Teilbeförderung, d.h. er kann jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung einer noch unvollständigen Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert (§ 416 HGB).

Die Folgeregelungen in §§ 415 bis 417 HGB über Frachtzahlung, das Entladen usw. in den o.g. Fällen sind unterschiedlich, je nachdem, ob die Gründe für die Kündigung dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind oder nicht.

Der Absender ist berechtigt, durch nachträgliche Weisungen über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer muss solche Weisungen befolgen, wenn dies ohne Nachteile für ihn oder Schaden für andere möglich ist. Wenn er die Weisung nicht befolgen will, muss er Nachricht geben. Das Weisungsrecht geht nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle auf den Empfänger über. Weisungen können zur Entstehung zusätzlicher Kosten für Absender oder Empfänger führen (§ 418 HGB).

Wenn erkennbar wird, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann (Beförderungshindernisse) oder nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse bestehen, muss der Frachtführer Weisungen des Verfügungsberechtigten einholen. Wenn er innerhalb angemessener Zeit keine Weisungen erhalten kann, hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Das kann je nach Sachlage eine Rückbeförderung, Einlagerung, Versteigerung, Verkauf oder sogar Vernichtung des Gutes sein. Der Frachtführer hat wegen solcher Maßnahmen Anspruch auf Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

3.3 Informationspflicht bei ungewöhnlich hohem Wert des Transportguts

Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 13.06.2012 - I ZR 87/11 die umstrittene Frage entschieden, wann der Hinweis auf den besonders hohen Wert des Transportguts und damit auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens spätestens zu erfolgen hat:

"Der Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und dass er, falls er sich für die Ausführung entscheidet, die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Das folgt aus der Funktion des fraglichen Hinweises, der dem Frachtführer die Möglichkeit eröffnen soll, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder von der Ausführung des Frachtvertrages Abstand zu nehmen."

3.4 Ablieferung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Zahlung der noch geschuldeten Fracht (die nach dem Frachtbrief noch zu zahlende Fracht oder die mit dem Absender vereinbarte Fracht, soweit diese nicht unangemessen hoch ist, ferner evtl. Standgeld und Vergütung im Zusammenhang mit Ablieferungshindernissen) abzuliefern.

Nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) erfolgt die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Der Frachtführer hat vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Wenn sich der Empfänger weigert, die Quittung zu erteilen, muss der Frachtführer Weisung beim Absender einholen (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 8.2 ADSp).

Der Frachtführer hat eine vereinbarte Nachnahme zu erheben (vgl. § 422 HGB).

3.5 Die Ansprüche des Frachtführers in der Übersicht

Der Frachtführer hat aus dem Frachtvertrag u.a. folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Fracht (§§ 407, 420 HGB).

  • Anspruch auf Ausstellung des Frachtbriefs (§ 408 HGB).

    Sind die Angaben des Absenders in dem Frachtbrief unrichtig oder unvollständig, so haftet der Absender verschuldensunabhängig für dadurch verursachte Schäden (§ 414 HGB).

  • Besonderheiten bei der Beförderung gefährlicher Güter (§ 410 HGB).

  • Anspruch auf ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung (§ 411 HGB).

    Auch hier kommt es bei der Verletzung dieser Pflicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders (§ 414 HGB).

  • Anspruch auf beförderungssichere Ladung sowie Entladung (§ 412 HGB).

  • Beifügung von Urkunden und Informationen für die amtliche Behandlung der Waren (§ 413 HGB).

    Auch hier kommt es bei der Verletzung dieser Pflicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders (§ 414 HGB).

  • Anspruch auf Einhaltung der Ladezeit (§ 417 HGB).

4. Haftung des Frachtführers

Siehe den Beitrag "Frachtführer - Haftung".

5. Gesetzliches Pfandrecht

Rechtsgrundlage sind die §§ 440 bis 442 HGB.

Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders hat der Frachtführer auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.

Damit ist klargestellt, dass das gesetzliche Frachtführerpfandrecht nicht nur an Gut des Absenders entstehen kann, sondern auch an Gut eines Dritten, vorausgesetzt, dass dieser der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. Dabei wird allerdings, wie dies auch der BGH tut, zwischen dem Pfandrecht für konnexe Forderungen und dem Pfandrecht für inkonnexe Forderungen unterschieden. Nach Satz 1 kann ein Pfandrecht für konnexe Forderungen auch an Gut eines Dritten entstehen, vorausgesetzt, der Dritte hat der Beförderung des Gutes zugestimmt. Handelt es sich dagegen um ein Pfandrecht für inkonnexe Forderungen, so ist nach Satz 2 erforderlich, dass es sich bei dem zur Beförderung übergebenen Gut um Gut des Absenders handelt. Die vom Eigentümer, der nicht zugleich Absender ist, erteilte Zustimmung zu der Beförderung des Gutes reicht für das Entstehen eines Pfandrechts für inkonnexe Forderungen nicht aus.

Liegen die in Absatz 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen nicht vor, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts in Betracht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts möglich ist, beantwortet sich auch weiterhin nach den für den gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten maßgeblichen Vorschriften. So ist nach den §§ 1257, 1207, 932 BGB ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts zu bejahen, wenn der Frachtführer in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders war. Darüber hinaus ist ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts zu bejahen, wenn der Frachtführer in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders war (§ 366 Abs. 3 HGB). Letzteres gilt allerdings nur, wenn es um ein Pfandrecht für konnexe Forderungen geht. Für den gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts für inkonnexe Forderungen genügt dagegen, wie sich aus § 366 Abs. 3 S. 2 HGB ergibt, der gute Glauben des Frachtführers an eine Verfügungsbefugnis des Absenders durch den Eigentümer nicht.

6. Verjährung von Ansprüchen aus der Beförderung

Ansprüche aus einer Beförderung verjähren gemäß § 439 HGB in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde.

 Siehe auch 

Frachtbrief

Frachtgeschäft

Frachtgeschäft - Ladeschein

BGH 28.11.2013 - I ZR 144/12 (Beschädigung des Transportgutes beim eigenmächtigen Verladen durch den Frachtführer)

BGH 30.09.2010 - I ZR 39/09 (Haftung bei qualifiziertem Verschulden nach CMR und nationales Recht)

BGH 14.06.2007 - I ZR 50/05 (Schadensersatz des Empfängers gegen den Unterfrachtführer)

BGH 04.07.2002 - I ZR 302/99 (Kein Schadensersatz des Frachtführers bei neuer Weisung)

Bästlein/Bästlein: Beweisfragen in Rechtsstreitigkeiten gegen den HGB-Frachtführer wegen Güterschäden; Transportrecht - TranspR 2003, 413

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2014

Neumann: Wirtschaftliche Kriterien der Haftung des Frachtführers; Transportrecht - TranspR 2004, 14

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1

Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1

Schriefers: Lieferverzögerungen durch Unwetter - Anforderungen an den Frachtführer; Transportrecht - TranspR 2009, 402