Rechtswörterbuch

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Frachtbrief

 Normen 

§ 408 HGB

 Information 

Urkunde über einen Frachtvertrag. Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen einen Frachtbrief auszustellen.

Der Frachtbrief ist lediglich Beweispapier und - im Gegensatz zum Ladeschein - kein Wertpapier. Seine Beweiswirkungen ergeben sich aus § 409 HGB, wonach widerleglich vermutet wird, dass ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Frachtführer das Gut übernommen hat, dass sich Gut und Verpackungen bei Übernahme in äußerlich gutem Zustand befanden und dass die Zahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Voraussetzung für die Beweisvermutung ist allerdings, dass der Frachtbrief von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.

Hinweis:

Frachtführer versuchen oftmals die Unterzeichnung des Frachtbriefes aufgrund der sich dadurch ergebenden Beweiswirkung zu vermeiden (z.B. indem in den DGB vorgesehen ist, dass der Frachtbrief grundsätzlich nicht unterschrieben wird). Ohne Unterschrift können die Gerichte die Angaben des Frachtbriefes nur nach allgemeinen Beweisregeln würdigen.

Der Frachtführer kann die Beweisvermutung dadurch und insoweit ausschließen, dass er einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief (eine sog. "Abschreibung") einträgt. Laut Gesetz kann ein solcher Vorbehalt auch damit begründet werden, dass dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Derartige Vorbehalte dürfen jedoch nicht gewohnheitsmäßig oder gar durch vorgedruckten Text vorgenommen werden, sondern müssen sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.

Wenn der Frachtbrief von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, kann der Absender sein Verfügungsrecht über das Gut nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist (§ 418 Abs. 4 HGB).

Gemäß § 408 Abs. 3 HGB ist dem Frachtbrief auch eine elektronische Aufzeichnung gleichgestellt, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief).

Voraussetzung für einen elektronischen Frachtbrief ist, dass die Gleichwertigkeit der elektronischen Aufzeichnung mit dem herkömmlichen Frachtbrief gewährleistet ist. Dementsprechend verlangt Absatz 3, dass die elektronische Aufzeichnung, um als elektronischer Frachtbrief qualifiziert werden zu können, dieselben Funktionen erfüllen muss wie der papiergebundene Frachtbrief und dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung stets gewahrt bleiben müssen. Der Begriff "Aufzeichnung" entspricht dabei dem in § 516 Abs. 2 HGB eingeführten Begriff.

 Siehe auch 

Frachtführer

Frachtführer - Haftung

Frachtgeschäft

Frachtgeschäft - Ladeschein

Schiffsmiete

Seefrachtvertrag

BGH 04.07.2002 - I ZR 302/99 (Kein Schadensersatz des Frachtführers bei neuer Weisung)

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2014