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Flugreise

Autor:
 Normen 

LuftVG

LuftVO

Montrealer Übereinkommen

MontÜbkG

VO 261/2004

VO 785/2004

Art. 23 VO 1008/2008

 Information 

1. Rechte der Flugreisenden

Zu den Rechten der Reisenden, d.h. insbesondere auf Stornierung und Schadensersatz, siehe insofern die Beiträge »Flugreise - Haftung« und »Flugreise - Montrealer Übereinkommen«.

2. Preisangabe des Flugpreises

Rechtsgrundlage der Preisangabe ist Art. 23 VO 1008/2008: Danach muss der Endpreis einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, angegeben werden.

Dabei ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird (BGH 30.07.2015 – I ZR 29/12).

3. Überkreuz-Buchungen

Als Überkreuz-Buchung (cross-ticketing) wird die bewusste Mehr-Buchung von Flügen bezeichnet, die von dem Kunden dann nur teilweise in Anspruch genommen werden. Sämtliche Flüge werden jedoch bezahlt. Hintergrund ist, dass es bei einigen Fluggesellschaften günstiger ist, z.B. eine Flugstrecke doppelt als nur einfach zu buchen.

Nach der Entscheidung BGH 29.04.2010 – Xa ZR 5/09 ist die Klausel »Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit« unwirksam.

4. Vorhalten der erforderlichen Einreisedokumente

»Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat« (BGH 15.05.2018 – X ZR 79/17).

5. Schlichtungsstelle

Siehe insofern den Beitrag »Schlichtungsstelle Fluggastrechte«.

6. Zeitpuffer für Passkontrollen

Der BGH hat folgende Ausführungen zu den erforderlichen Zeitpuffern von Fluggästen getroffen (BGH 08.12.2022 – III ZR 204/21):

»Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) und des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde ausschließlich verantwortlich ist.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. (…)

Gemäß § 2 S. 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch Beliehene kontrollieren zu lassen (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG).

Der Bundespolizei obliegt grundsätzlich auch der Grenzschutz (§ 2 Abs. 1 BPolG). (…) Dabei setzt die Bundespolizei an Flughäfen zur Erleichterung der Grenzkontrolle für die Reisenden, die Inhaber von elektronisch lesbaren Pässen unter anderem der Staaten der Europäischen Union sind, und zur Entlastung der eingesetzten Beamten das Grenzkontrollsystem EasyPASS ein, das die Identität der Reisenden sowie die Gültigkeit und Echtheit der elektronischen Reisedokumente automatisiert überprüft (zu näheren Informationen siehe die EasyPASS-Homepage der Bundespolizei: https://www.easypass.de).

Alle diese Maßnahmen sind hoheitlicher Natur und können bei Verzögerungen im Betriebsablauf unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (z.B. bei Organisationsmängeln) oder Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs oder nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG auslösen. (…)

Nach der Rechtsprechung des BGH muss jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Denn es ist nicht von vornherein absehbar, wie lange die einzelnen Kontrollen andauern werden.

Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist.«

 Siehe auch 

Bahnreise

Flugreise – Haftung

Flugreise – Montrealer Übereinkommen

Reisevertrag

OLG Koblenz 29.03.2006 – 1 U 983/05 (Fluggastbetreuungspflichten von Billigfliegern)

http://www.luftrecht-online.de

http://www.lba.de (Internetauftritt des Luftfahrtbundesamtes)

Heile: Das Downgrade im Lichte der Fluggastrechte; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2018, 1053