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Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

Vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeiner Teil 
  
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich1
Aufnahmeverwaltung2
Aufzunehmende Personen3
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge4
Schutzbedürftige Personen5
  
Teil 2 
Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung 
  
Erstaufnahme6
Aufnahme und vorläufige Unterbringung7
Aufenthalt während der vorläufigen Unterbringung8
Dauer der vorläufigen Unterbringung9
Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern10
Leistungsgewährung11
Flüchtlingssozialarbeit12
Schulbesuch und Sprachvermittlung13
Ausgabenträgerschaft14
Ausgabenerstattung15
Datenverarbeitung16
  
Teil 3 
Anschlussunterbringung 
  
Personenkreis17
Unterbringung in den Gemeinden18
  
Teil 4 
Weitere Verordnungsermächtigungen 
  
Verordnungsermächtigungen19
  
Teil 5 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Pauschalenüberprüfung20
Pauschale für Altfälle21
Übergangspauschalen22
Anpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung23
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme, über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493)