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Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Flaggenrecht der Seeschiffe 
  
  
Erster Unterabschnitt 
Recht zur Führung der Bundesflagge1 bis 2
  
Zweiter Unterabschnitt 
Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge3 bis 5
  
Dritter Unterabschnitt 
Verbot anderer Nationalflagge; Ausnahmen6 bis 7a
  
Vierter Unterabschnitt 
Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer8 bis 9a
  
Fünfter Unterabschnitt 
Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge10 bis 11
  
Sechster Unterabschnitt 
Internationales Seeschifffahrtsregister12
  
Siebenter Unterabschnitt 
Stammdatendokumentation13
  
Zweiter Abschnitt 
Flaggenführung der Binnenschiffe14
  
Dritter Abschnitt 
Straf- und Bußgeldvorschriften15 bis 18
  
Vierter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen19 bis 24