Rechtswörterbuch

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Fiskalisches Handeln

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Als fiskalisches Handeln werden Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, in denen die öffentliche Verwaltung nicht als Hoheitsträger auftritt, sondern privatrechtlich agiert und nicht unmittelbar öffentliche Aufgaben erfüllt.

Der Begriff wird nicht immer einheitlich gebraucht. Teilweise wird die fiskalische Tätigkeit mit dem Verwaltungsprivatrecht gleichgesetzt.

2. Formen

Fiskalisches Handeln kann sowohl in einer Bedarfsdeckung der öffentlichen Verwaltung (Fiskalische Hilfsgeschäfte) bestehen als auch in einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Verwaltung.

Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann sowohl in einer Beteiligung des Staates an Wirtschaftsunternehmen als auch in der eigenen unternehmerischen Tätigkeit bestehen.

3. Anzuwendendes Recht

Auch fiskalisches Handeln der Verwaltung unterliegt der Grundrechtsbindung:

"Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt (...). Zwar können der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt - vorbehaltlich besonderer rechtlicher Vorgaben - ihre Aufgaben auch mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen; sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (...). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten und umfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden (...). Für die früher verbreitete Auffassung, wonach die "fiskalische", das heißt die privatrechtlich handelnde Verwaltung jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (...), ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG daher kein Raum (BVerfG 21.02.2019 - 2 BvR 2456/18).

 Siehe auch 

Fiskalische Hilfsgeschäfte

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Public Private Partnership

Verwaltungshandeln - intern

Verwaltungsprivatrecht

Terwiesche/Prechtel: Handbuch Verwaltungsrecht; 4. Auflage 2021