Rechtswörterbuch

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Finaler Rettungsschuss

 Normen 

§ 12 UZwG

Art. 2 Abs. 2 GG

Art. 66 Absatz 2 PAG,BY

§ 54 Abs. 2 PolG,BW

§ 66 BbgPolG,BB

§ 57 Absatz 1 SPolG,SL

§ 34 Abs. 2 SächsPolG,SN

§ 65 Abs.2 SOG LSA,ST

 Information 

Der finale Rettungsschuss bzw. gezielte Todesschuss ist ein Waffenschuss der Polizei, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird. Er ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist (§ 41 Abs. 2 MEPolG).

Die besondere Problematik des finalen Rettungsschusses liegt in dem Eingriff des Grundrechts auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Aus dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG ist jedoch zu schlussfolgern, dass das Grundgesetz kein absolutes Verbot der Tötung eines Menschen durch staatliche Organe enthält. Eine Unzulässigkeit des finalen Rettungsschusses lässt sich auch nicht aus Art. 102 GG (Verbot der Todesstrafe) herleiten, da Art. 102 GG nur die repressive Ahndung eines Verbrechens, nicht dessen präventive Verhinderung regelt.

Die polizeiliche Maßnahme des finalen Rettungsschusses ist in den Polizeigesetzen der folgenden Bundesländer ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Dabei wurde die entsprechende Regelung im Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes durchweg wörtlich in die betreffenden Polizeigesetze übernommen:

  • Baden-Württemberg

  • Bayern

  • Brandenburg

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Thüringen

Auch in den anderen Bundesländern, in denen der gezielte Todesschuss nicht ausdrücklich geregelt ist, ist aber diese Maßnahme als ultima ratio zulässig. Vielmehr haben die Gesetzgeber dort ein Bedürfnis für eine ausdrückliche Regelung des gezielten Todesschusses nicht gesehen. Der finale Todesschuss ist über die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch bzw. die Gefahrenabwehr gerechtfertigt:

  • Berlin

  • Bremen

  • Hamburg

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Schleswig-Holstein

Nach dem Urteil EGMR 20.12.2004 - 50385/99 ist die Anwendung tödlicher Gewalt durch einen Polizisten/Soldaten gerechtfertigt, wenn diese berechtigterweise annehmen durften, dass es sich um einen bewaffneten Kriminellen oder Terroristen handelte.

 Siehe auch 

Bewaffnung der Polizei

Eigensicherung - polizeiliche

Schusswaffengebrauch